Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Nr. 
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34 
35 
  
Anzeige-Bericht ohne usführung 
mit einer solchen . . 15 Ngr. bis 
Eingangs= oder Abgangstemerkung 
Für Relations= und Insinnationsregistraturen passt rt nichts. 
Entscheidung des Bezirksgerichts im Anklageverfahren nach Art. 233 der 
Strafproceßordnung oder über den Antrag auf unmittelbare Vorladung, 
sowie für eine Entscheidung des Oberappellationsgerichts auf ein gegen 
eine solche Entscheidung des Bezirksgerichts eingewendetes Rechtsmittel, ein— 
schließlich des Protocolls über die Berathung.3 Thlr. bis 
Verhandlungstermin bei dem Einzelrichter (Art. 364 der Strafproceßord= 
nung) und zwar für alle in demselben vorgenommene Handlungen, insbe- 
sondere auch einschließlich der hierbei ertheilten Zwischenentscheidungen, der 
Aufnahme des Protocolls, der Publication des Erkenntnisses, soweit diese 
im Termine selbst erfolgt ist, (vergl. jedoch noch Nr. 31). 2 Thlr. bis 
Erkenntniß des Einzelrichters, gleichviel, ob ein Termin abgehalten worden 
oder nicht und ob in demselben das Erkenntniß ertheilt worden oder nicht, 
sowie für die Entscheidung des Einzelrichters auf ein Gesuch um Wieder- 
einsetzung 2 Thlr. bis 
Strafverfügung nach Att. 368. der Strafproceßordnung .15 Ngr. bis 
Hauptverhandlung bei dem Bezirksgerichte und zwar für alle in derselben vor- 
genommene Handlungen (vergl. Nr. 3000) 3 Thlr. bis 
Verhandlungstermin bei dem Bezirksgerichte und zwar für alle in demselben 
vorgenommene Handlungen .2 Thlr. bis 
Verhandlungstermin bei dem Oberappellationsgerichte und zwar für alle in 
demselben vorgenommene Handlungen .. . 3Thlr. bis 
Anmerkung zu Nr. 33, 34, 35. Neben diesen Ansätzen passirt noch ein An— 
satz für das Urthel. Derselbe ist vom erkennenden Gerichte, nach Ermessen 
und nach Beschaffenheit der Sache, zu bestimmen. 
Dauert die Verhandlung mehrere Tage oder findet eine Vertagung der 
bereits eröffneten Handlung auf. einen späteren Tag Statt, so können die An- 
sätze Nr. 33, 34, 35 angemessen, jedoch keinen Falls über das Doppelte 
erhöht werden. 
Die Ansätze Nr. 30 bis mit 35 gelten, gleichviel, ob ein oder mehrere 
Angeklagte in derselben Untersuchung betheiligt sind. Nicht minder ist der 
Ansatz 33 in dem Falle des Art. 336 der Strafproceßordnung anzu- 
wenden. — Unter den Ansätzen Nr. 30, 33, 35 sind jedoch die dem Ter- 
mine oder der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfügungen und Verord- 
nungen des Oberappellationsgerichts, des Bezirksgerichts oder des Einzel- 
Thlr. 
□½ 
10 
15 
  
Ngr. 
15 
 
	        
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