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Anzeige-Bericht ohne usführung
mit einer solchen . . 15 Ngr. bis
Eingangs= oder Abgangstemerkung
Für Relations= und Insinnationsregistraturen passt rt nichts.
Entscheidung des Bezirksgerichts im Anklageverfahren nach Art. 233 der
Strafproceßordnung oder über den Antrag auf unmittelbare Vorladung,
sowie für eine Entscheidung des Oberappellationsgerichts auf ein gegen
eine solche Entscheidung des Bezirksgerichts eingewendetes Rechtsmittel, ein—
schließlich des Protocolls über die Berathung.3 Thlr. bis
Verhandlungstermin bei dem Einzelrichter (Art. 364 der Strafproceßord=
nung) und zwar für alle in demselben vorgenommene Handlungen, insbe-
sondere auch einschließlich der hierbei ertheilten Zwischenentscheidungen, der
Aufnahme des Protocolls, der Publication des Erkenntnisses, soweit diese
im Termine selbst erfolgt ist, (vergl. jedoch noch Nr. 31). 2 Thlr. bis
Erkenntniß des Einzelrichters, gleichviel, ob ein Termin abgehalten worden
oder nicht und ob in demselben das Erkenntniß ertheilt worden oder nicht,
sowie für die Entscheidung des Einzelrichters auf ein Gesuch um Wieder-
einsetzung 2 Thlr. bis
Strafverfügung nach Att. 368. der Strafproceßordnung .15 Ngr. bis
Hauptverhandlung bei dem Bezirksgerichte und zwar für alle in derselben vor-
genommene Handlungen (vergl. Nr. 3000) 3 Thlr. bis
Verhandlungstermin bei dem Bezirksgerichte und zwar für alle in demselben
vorgenommene Handlungen .2 Thlr. bis
Verhandlungstermin bei dem Oberappellationsgerichte und zwar für alle in
demselben vorgenommene Handlungen .. . 3Thlr. bis
Anmerkung zu Nr. 33, 34, 35. Neben diesen Ansätzen passirt noch ein An—
satz für das Urthel. Derselbe ist vom erkennenden Gerichte, nach Ermessen
und nach Beschaffenheit der Sache, zu bestimmen.
Dauert die Verhandlung mehrere Tage oder findet eine Vertagung der
bereits eröffneten Handlung auf. einen späteren Tag Statt, so können die An-
sätze Nr. 33, 34, 35 angemessen, jedoch keinen Falls über das Doppelte
erhöht werden.
Die Ansätze Nr. 30 bis mit 35 gelten, gleichviel, ob ein oder mehrere
Angeklagte in derselben Untersuchung betheiligt sind. Nicht minder ist der
Ansatz 33 in dem Falle des Art. 336 der Strafproceßordnung anzu-
wenden. — Unter den Ansätzen Nr. 30, 33, 35 sind jedoch die dem Ter-
mine oder der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfügungen und Verord-
nungen des Oberappellationsgerichts, des Bezirksgerichts oder des Einzel-
Thlr.
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Ngr.
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