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fallsige Beschwerde des Zahlungspflichtigen) vom Oberstaatsanwalte, beziehendlich vom
Justizministerium zu prüfen.
Die staatsanwaltschaftlichen Kosten, zu deren Bezahlung der Angeschuldigte
oder eine dritte Person verpflichtet ist, sind vom Gerichte mit einzuziehen.
An Gebühren für die staatsanwaltschaftlichen Handlungen werden folgende
Ansätze bestimmt:
831.
832.
Nr.
1
Stellung des Antrags auf Untersuchung oder unmittelbare Vorladung
15 Ngr. bis
In diesem Ansatze sind die Gebühren für die gerichtspolizeilichen
Erörterungen des Staatsanwalts mit begriffen. Auch ist nach dem-
selben der Antrag auf Fortstellung einer nach SIV. der Publications=
verordnung der Staatsanwaltschaft vorgelegten Untersuchung anzu-
setzen.
Die Arbeiten der Staatsanwaltschaft während der Voruntersuchung
1 Thlr. bis
In einer Untersuchung bei dem Einzelrichter passirt die Hälfte der
Ansätze unter Nr. 1 und 2.
Die Arbeiten während des Anklageverfahrtenss 2 Thlr. bis
Dieselben Betreffs der Vorbereitung der Hauptverhandlung 2 Thlr. bis
Abwartung eines Termins bei dem Einzelrichter 1 Thlr. bis
Dieser Ansatz passtrt neben den Ansätzen unter 1 und 2.
eines Termins bei dem Bezirksgerichte (außer der Hauptverhandlung)
1 Thlr. bis
einer Hauptverhandluig 3 Thlr. bis
eines Termins bei dem Oberappellationsgerichte 3 Thlr. bis
Anmerkung zu Nr. 5 a, b, c, d. Diese Ansätze begreifen sämmtliche Arbeiten
und Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei den gedachten Terminen in sich.
In besonders schwierigen Fällen, sowie, wenn die Anklage gegen
mehrere Angeschuldigte gerichtet ist, können die Ansätze unter 3, 4,
5 à, b, c, d angemessen, jedoch nicht über das Dopxpelte, erhöht
werden. Dauert in den Fällen unter 5 die Verhandlung länger
als einen Tag, so kann der obige, resp. erhöhte Ansatz für jeden
Tag der Verhandlung angesetzt werden. Für Mitwirkung der Staats-
anwaltschaft bei anderen Sitzungen der gedachten Gerichte findet kein
Ansatz Statt.
15
Thlr.
Ngr.