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bühren und der sonst mit Ausarbeitung verbundene Aufwand des Sachverständigen beizu-
liquidiren.
Es bleibt den Sachverständigen aber, gleichviel, ob sie ihr Gutachten mündlich oder
schriftlich erstattet haben, nachgelassen, ihre Gebühren und Verläge in einer besonderen
schriftlichen Liquidation zu den Acten zu berechnen.
Macht ein Sachverständiger von diesem Befugnisse Gebrauch, so hat er die Liquidation
binnen zehn Tagen, welche Frist von dem Tage an, wo er das Gutachten eingereicht oder
mündlich erstattet hat, zu berechnen ist, bei dem Gerichte einzureichen.
35. Wird ein Angeklagter von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der
Zeugen und Sachverständigen, zu deren Uebertragung er nach Art. 41, Abs. 2 und Art.
261, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4 der Strafproceßordnung an sich verpflichtet sein würde,
in dem Erkenntnisse entbunden und die Staatscasse oder eine andere Person zur Ueber-
tragung der gedachten Kosten für verpflichtet erklärt, so ist, insoweit diese Kosten nicht schon
zu den Acten liquidirt worden sind, den Zeugen und Sachverständigen eine zehntägige Frist
zur Einreichung ihrer Liquidation oder mündlichen Anmeldung ihres Anspruchs, von dem
Untersuchungsgerichte einzuräumen.
f 36. Die Versäumniß der im § 34 Schlußsatz und § 35 bestimmten Frist zieht
den Verlust des Anspruchs nach sich, soweit ein solcher an die Staatscasse vorhanden war.
Der Zeuge und der Sachverständige sind bei der gerichtlichen Aufforderung hierauf
ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Dem Sachverständigen kann jedoch, auf sein innerhalb der gedachten Frist bei dem
Gerichte anzubringendes Gesuch, eine Verlängerung derselben um anderweite zehn Tage
von dem Gerichte bewilligt werden.
37. Die Feststellung und Auszahlung der Gebühren und Verläge der Zeugen und
Sachverständigen erfolgt in den Fällen des § 34 Schlußsatz und des § 35 ohne Unter-
schied durch das Untersuchungsgericht, in den übrigen Fällen durch das Gericht, woselbst
die Abhörung erfolgt ist.
Beschwerden über die Feststellung werden von dem Bezirksgerichte, und, wenn sie von
dem Bezirksgerichte erfolgt war, von dem Oberappellationsgerichte erledigt.
38. Die Zeugen sind nicht verpflichtet, eine besondere Berechnung ihrer Gebühren
und ihres Reiseaufwandes einzureichen. Vielmehr genügt es, wenn sie erklären, daß sie
Zeugengebühren und Reiseaufwand beanspruchen.
In diesem Falle sind jene und dieser nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ca-
pitels der Taxordnung durch das Gericht festzusetzen.
5§39. Zeugen, welche von einer Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft befragt
werden, können lediglich den etwa gehabten Reiseaufwand (vergl. Nr. 3 der Taxordnung)
beanspruchen.
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