Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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bühren und der sonst mit Ausarbeitung verbundene Aufwand des Sachverständigen beizu- 
liquidiren. 
Es bleibt den Sachverständigen aber, gleichviel, ob sie ihr Gutachten mündlich oder 
schriftlich erstattet haben, nachgelassen, ihre Gebühren und Verläge in einer besonderen 
schriftlichen Liquidation zu den Acten zu berechnen. 
Macht ein Sachverständiger von diesem Befugnisse Gebrauch, so hat er die Liquidation 
binnen zehn Tagen, welche Frist von dem Tage an, wo er das Gutachten eingereicht oder 
mündlich erstattet hat, zu berechnen ist, bei dem Gerichte einzureichen. 
35. Wird ein Angeklagter von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der 
Zeugen und Sachverständigen, zu deren Uebertragung er nach Art. 41, Abs. 2 und Art. 
261, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4 der Strafproceßordnung an sich verpflichtet sein würde, 
in dem Erkenntnisse entbunden und die Staatscasse oder eine andere Person zur Ueber- 
tragung der gedachten Kosten für verpflichtet erklärt, so ist, insoweit diese Kosten nicht schon 
zu den Acten liquidirt worden sind, den Zeugen und Sachverständigen eine zehntägige Frist 
zur Einreichung ihrer Liquidation oder mündlichen Anmeldung ihres Anspruchs, von dem 
Untersuchungsgerichte einzuräumen. 
f 36. Die Versäumniß der im § 34 Schlußsatz und § 35 bestimmten Frist zieht 
den Verlust des Anspruchs nach sich, soweit ein solcher an die Staatscasse vorhanden war. 
Der Zeuge und der Sachverständige sind bei der gerichtlichen Aufforderung hierauf 
ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Dem Sachverständigen kann jedoch, auf sein innerhalb der gedachten Frist bei dem 
Gerichte anzubringendes Gesuch, eine Verlängerung derselben um anderweite zehn Tage 
von dem Gerichte bewilligt werden. 
37. Die Feststellung und Auszahlung der Gebühren und Verläge der Zeugen und 
Sachverständigen erfolgt in den Fällen des § 34 Schlußsatz und des § 35 ohne Unter- 
schied durch das Untersuchungsgericht, in den übrigen Fällen durch das Gericht, woselbst 
die Abhörung erfolgt ist. 
Beschwerden über die Feststellung werden von dem Bezirksgerichte, und, wenn sie von 
dem Bezirksgerichte erfolgt war, von dem Oberappellationsgerichte erledigt. 
38. Die Zeugen sind nicht verpflichtet, eine besondere Berechnung ihrer Gebühren 
und ihres Reiseaufwandes einzureichen. Vielmehr genügt es, wenn sie erklären, daß sie 
Zeugengebühren und Reiseaufwand beanspruchen. 
In diesem Falle sind jene und dieser nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ca- 
pitels der Taxordnung durch das Gericht festzusetzen. 
5§39. Zeugen, welche von einer Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft befragt 
werden, können lediglich den etwa gehabten Reiseaufwand (vergl. Nr. 3 der Taxordnung) 
beanspruchen. 
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