Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Nr. 
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(309 ) 
Es darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs Stunden 
für den Tag ausgeworfen werden. 
Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle zu ermessen, ob eine Ver— 
säumniß anzunehmen ist und die Höhe der Versäumnißkosten innerhalb der 
obigen Grenzen mit Rücksicht auf den muthmaaßlichen Erwerb des Zeugen 
und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. 
Erfolgt die Zuziehung oder Abhörung des Zeugen an einem mehr als eine 
halbe Stunde von seinem Wohnorte entfernten Orte, so ist ihm für Zehr— 
ung und Versäumniß und zwar auf jede Meile und darunter 5 Ngr. bis 
jedoch in keinem Falle auf den Tag mehr als 3 Thlr. — — zu bewilligen. 
Für die Rückreise findet nur dann, wenn sie nicht an demselben Tage 
erfolgen konnte, ein Ansatz und zwar die Hälfte der vorigen Ansätze Statt. 
Für Nachtquartier kann, wenn der Zeuge nicht denselben Tag nach 
Hause zurückkehren konnte, auf Verlangen des Zeugen noch ein besonderer 
Ansatz von . .10Ngr.bis 
passiren. 
Dauert die Verhandlung, zu welcher der Zeuge vorgeladen worden ist, 
mehrere Tage, so ist dem Zeugen für jeden zweiten und jeden folgenden 
Tag, einschließlich für das Nachtquartier, 1 Thlr. bis 
zu bewilligen. 
Außer der Entschädigung für Versäumniß und Zehrung in den Fällen der 
Nr. 2 passirt, dafern dem Zeugen wegen der weiten Entfernung des Orts 
seiner Abhörung oder wegen seines Standes oder seiner sonstigen persön- 
lichen Verhältnisse das Gehen zu Fuße nicht angesonnen werden kann, der 
nothwendige baare Verlag für Fortkommen. Es ist hierbei insbesondere 
darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Zeuge, seinen Verhältnissen nach, wenn 
er in eigenen Angelegenheiten reiste, besondere Kosten für das Fortkommen 
aufwenden oder ob er den Weg zu Fuße zurücklegen würde. 
Besteht eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung, so sind nur die bei 
Benutzung derselben entstandenen Verläge passirlich. 
Auch in dem Falle unter 1 können Zeugen, wenn sie durch Krankheit oder 
andere dringende Umstände genöthigt sind, sich eines Fuhrwerks zu bedie- 
nen, den Ersatz des baaren Verlags, den sie aufzuwenden hatten, bean- 
spruchen. 
Dem Sachverständigen für Würderung des Werths von Sachen, wenn hierzu 
  
477 
  
Thlr. 
  
Ngr. 
10
	        
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