Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Die erecutivische Einziehung kann von dem Sachwalter (Vertheidiger), nach seiner 
Wahl, bei dem Untersuchungsgerichte oder bei dem Civilgerichte des Verpflichteten bean- 
tragt werden. 
Wird der Antrag bei dem Untersuchungsgerichte gestellt und ist dasselbe nicht zugleich 
das Civilgericht des Verpflichteten, so hat dasselbe das Letztere zur executivischen Beitreibung 
zu requiriren. 
Der Antrag auf erecutivische Einziehung setzt die Verurtheilung und die Feststellung 
der Kosten voraus. 
& 73. Der Vertheidiger und Sachwalter kann seine Kosten, in deren Erstattung eine 
andere Person als der von ihm Vertretene verurtheilt worden ist (vergl. jedoch § 63), 
entweder von seinem Auftraggeber oder auch von dem Verurtheilten einziehen. Sein Auf- 
traggeber selbst kann jedoch die Erstattung der Kosten von dem Verurtheilten nur dann 
verlangen, wenn er durch Ouittung seines Vertreters nachweist, daß er Letzteren bereits 
befriedigt habe. 
& 74. Ein besonderer Ansatz für Besprechungen und Conferenzen, für Briefe und 
Lesen von Acten, sowie für Uebernahme der Sache findet nur dann Statt, wenn der Ver- 
theidiger oder Sachwalter bei Ausführung seines Auftrags nicht andere, in der Taxord- 
nung besonders aufgeführte Bemühungen gehabt hat. 
In den übrigen Fällen kann der Vertheidiger oder Sachwalter auf derartige Bemüh- 
ungen nur zur Rechtfertigung der Höhe des Ansatzes für seine übrigen Arbeiten sich 
beziehen. 
Auf den Ansatz von Copialien und baaren Verlägen, sowie auf die Besprechung mit 
dem verhafteten Angeklagten erstreckt sich jedoch diese Bestimmung nicht. 
75. Ein Ansatz an Reisekosten für Abwartung eines Publicationstermins ist un- 
statthaft. 
6 76. Erstattung Lon anderen Anwaltskosten als den Vertheidigungskosten aus der 
Staatscasse findet nur in den im Art. 411 der Strafproceßordnung angegebenen Fällen 
und in dem daselbst angegebenen Umfange Statt. 
§# 77 Die Gerichte haben bei Ermäßigungen die Ansätze, auf welche die Ermäßigung 
sich bezieht, und den Betrag, auf welchen der einzelne Ansatz ermäßigt wird, beziehendlich 
den Wegfall des Ansatzes anzugeben. 
§6 78. Die Vertheidiger und Sachwalter haben ihre Kosten nach folgenden Sätzen 
zu liquidiren:
	        
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