Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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( 320 ) 
Für Fristoerlängerungs= oder Vertagungsanträge darf an Gebühren und 
Verlägen nur dann etwas liquidirt werden, wenn die Veranlassung derselben 
nicht in der Person oder den sonstigen Geschäften des Vertheidigers liegt. 
Wenn ein Rechtsanwalt jedoch statt einer schriftlichen Eingabe etwas 
mündlich zu Protocoll erklärt, so kann er einschließlich des Wegs hierfür 
10 Ngr. bis 
ansetzen. 
Für die Abgabe einer Schrift an das Gericht, auf die Post 2c. 
Anmerkung. Außerdem darf bei Sendungen, welche außerhalb des Wohnorts 
des Sachwalters zu besorgen sind, 
a) und zwar bei denen, welche durch die Post besorgt werden können, blos der 
Post-Gelder-Verlag und 
b) wenn Botengelegenheit vorhanden ist, nicht mehr, als für Benutzung solcher 
Gelegenheiten bezahlt werden muß, 
I) in allen anderen Fällen dagegen, ingleichen, wo die Dringlichkeit oder die be- 
sondere Wichtigkeit der Sache schlechterdings und ohne Verschuldung des 
Sachwalters die Besorgung durch besondere Lohnboten erfordert, der dieß- 
fallsige besondere Verlag angesetzt werden. 
Für Bemühungen des Vertheidigers während des Anklageverfahrens und der 
Vorbereitung der Hauptverhandlung .. . 1Thlr. bis 
Neben diesem Ansatze passiren weitere Gebühren bezüglich des Anklage— 
verfahrens und Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht. Es leidet 
jedoch dieß auf die Einwendung und Ausführung, sowie Widerlegung 
von Rechtsmitteln nicht Anwendung. 
Für die mündliche Vertheidigung 
a) in einem Termine bei dem Einzelrichter 1 Thlr. bis 
b) in einem solchen bei dem Bezirksgericht 1 Thlr. bis 
C) in einer Hauptverhandlung bei dem Bezirksgerichte 3 Thlr. bis 
d) in einem Verhandlungstermine vor dem Oberappellationsgerichte 
3 Thlr. bis 
Anmerkung. Es können die Ansätze unter a, b, e, d, in besonders schwierigen 
Fällen, insbesondere, wenn die Vertheidigung auf mehrere in derselben Un- 
tersuchung betheiligte Angeschuldigte sich bezieht, angemessen, jedoch nicht 
über das Doppelte erhöht werden. 
Dauert jedoch die Verhandlung, welcher der Vertheidiger beiwohnt, länger 
als einen Tag, so kann der obige, resp. erhöhte Ansatz für jeden Tag der 
Verhandlung angesetzt werden. 
Abwartung von mündlichen Verhandlungen anderer Art (mit Ausschluß der 
  
unter 10 gedachten Fälle) . 1 Thlr. bis 
Thlr. 
  
Ngr. 
  
  
 
	        
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