Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Hierher gehört auch die Vertretung des Verletzten bei den münd- 
lichen Verhandlungen, insbesondere des Beschädigten, welcher dem 
Strafverfahren sich angeschlossen hat. 
Dagegen gehören hierher nicht die Fälle, wo Rechtsanwälte wegen 
einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekannt- 
machung einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklärung 
oder Einsicht, vor Behörden erscheinen, in welchen Fällen überhaupt nur 
passtren. Dieser Ansatz findet auch dann Statt, wenn die Verhand- 
lung bei gelegentlicher Anwesenheit des Sachwalters an Gerichtsstelle 
vorkommt. 
Für Abwartung eines Publicationstermins außerhalb der münd- 
lichen Verhandlung Cvergl. z. B. Strafproceßordnung Art. 308, 
Abs. 3) passirt ein Ansatz von ....... 
Diese Ansätze von 1 Thlr. bis 4 Thlr., sowie von 15 Ngr. sind 
auch dann, wenn der Sachwalter mehrere Personen zu vertreten hat, 
nur einfach anzuwenden. 
Reisekosten bei nothwendigen Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts, neben 
dem Ansatze für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst, sowie außer 
dem Verlage an Fuhr= und Roßlohne, 
a) Meilengebühren, von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der 
Bestimmung, einschließlich des Rückwegs, 
jedoch in keinem Falle für jeden Tag mehr als 
Ist die Entfernung unter einer Meile, so ist der Satz verhältniß- 
mäßig zu theilen. 
b) Diäten für den Tag . 
Wurde die Expedition binnen sechs Stunden, einschließlich der Hin- 
und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur 
Auch wenn ein Advocat an einem Tage bei einem auswärtigen 
Gerichte mehrere Angelegenheiten zu besorgen oder mehrere Clienten 
zu vertreten hat, findet nur ein einmaliger Ansatz der Reisekosten 
Statt, vorbehältlich einer angemessenen Vertheilung derselben auf die 
verschiedenen Angelegenheiten und Elienten. 
Für die Liquidirung der Kosten 1 Ngr. bis 
Dresden, den 6ten September 1856. 
  
  
Thlr. 
  
Ngr. 
15 
15 
10 
10
	        
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