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& 19. Das Auftragsrecht und die Justizaufsicht in Strafsachen steht innerhalb der
Schönburgischen Receßherrschaften dem Appellationsgerichte zu Zwickau in der zeitherigen
Weise zu. Beauftragung eines Königlichen Gerichts mit einer vor ein receßherrschaftliches
Gericht gehörigen, und eines receßherrschaftlichen mit einer vor ein Königliches Gericht ge-
hörigen Untersuchung kann nur von dem Justizministerium erfolgen. Die Untersuchungs-
gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Appellationsgericht zu Zwickau und das Oberappella-
tionsgericht haben, dafern sie in den zu ihrer Cognition gelangenden Sachen eine solche
Beauftragung für zweckmäßig finden, deshalb an das Justizministerium Bericht und bez.
Vortrag zu erstatten.
& 20. Bei der Ermittelung des Werths gestohlener 2c. Gegenstände ist auch in den
Schönburgischen Receßherrschaften den Bestimmungen der Strafproceßordnung Art. 185
nachzugehen.
&21. Desgleichen ist wegen Entlassung eines Angeschuldigten gegen Handgelöbniß
und wegen Handgelöbnißbruchs Art. 157 der Strafproceßordnung anzuwenden, doch kommt
dabei die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft (Schlußsatz des Art. 157) in Wegfall.
& 22. Bei Vollziehung eines Todesurtheils ist den Vorschriften im Art. 426 der
Strafproceßordnung, mit Wegfall der auf die Gegenwart eines staatsanwaltschaftlichen
Beamten bezüglichen Bestimmung im Abs. 1, nachzugehen.
Ebenso ist, wenn ein zum Tode Verurtheilter vor der Vollziehung des Erkenntnisses
stirbt, nach Art. 427 der Strafproceßordnung zu verfahren.
V. Die Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnung und zum
Strafgesetzbuche betreffend.
6 23. Von den in der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung vom
1 rten August 1855 und des Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend, vom Z3ten
Juli 1856 enthaltenen Bestimmungen sind vom üsten October dieses Jahres an § 1 bis
mit 13, § 26, 39, 48, 49, 50, 55, 56, 58, 67, 76, 77, 79, 80, 81, 82, 83,
84, 55, 86, 87, 88, 89, 91, 92, 93 auch in den Schönburgischen Receßberrschaften
zu befolgen. Doch gilt, was in diesen Paragraphen von dem Gerichtsamte oder von dem
Bezirksgerichte bestimmt ist, von allen receßherrschaftlichen Gerichten und kommen im § 26
die auf den Staatsanwalt bezüglichen Bestimmungen in Wegfall.
VI. Den Gerichtsstand der Mitglieder des Hauses Schönburg betreffend.
6#24. Wegen des Gerichtsstandes der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg
bewendet es bei den im Recesse vom Dten October 1835, § 12 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt von 1835, Seite 614) enthaltenen Bestimmungen, indem auch Dasjenige, was
daselbst in Bezug auf die Juristenfacultät zu Leipzig bestimmt worden, wieder in Kraft tritt.