Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(335 ) 
Sparcassenordnung 
für die Stadt Schandau und umgegend. 
20. 20. 
12. Rückzahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 13 gedachten Falls unweigerlich 
an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und wird die An- 
stalt hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte 
Abschreibung, sowie bei Rückzahlung der gesammten Einlage durch den Rückempfang des 
Buchs selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch sorg- 
fältig aufzubewahren, und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere 
entstehenden Nachtheil selbst beizumessen, indem die Casse dafür nicht verantwortlich ist. 
13. Ist einem Theilhaber sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden gekommen, 
so hat er die Deputation durch den Casstrer hiervon ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. 
Diese hat hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der Betrag der Einlage 
bei der Casse erhoben worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden Kosten den Verlust des 
Buchs unter Angabe seiner Nummer und des Namens des eingetragenen Inhabers im 
hiesigen Wochenblatte bekannt zu machen und den unbekannten Inhaber zur binnen drei 
Monaten bei der Deputation zu bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche bei Verlust der- 
selben aufzufordern. Erfolgt eine derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Ent- 
scheidung der Sache der Gerichtsbehörde über Schandau anheimzugeben und bis dahin jede 
Auszahlung auf gedachtes Einlage= und Quittungsbuch zu beanstanden, andern Falls aber 
erhält der Einleger nach Ablauf jener drei Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht 
an dem Buche und den erlittenen Verlust vor dem hiesigen Stadtrathe eidlich bestärkt hat, 
nach seiner Wahl entweder den Betrag seiner Einlage sammt Zinsen zurückgezahlt, oder ein 
neues Buch ausgestellt, wogegen das verloren gegangene mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welches dasselbe ausgestellt gewesen ist, durch das hiesige Localblatt öffentlich 
für ungültig erklärt wird. 
Sollte das ältere Sparcassenbuch noch vor der Ausfertigung des neuen wieder gefunden 
werden, so sind nichtsdestoweniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits ent- 
standenen Kosten sofort zu berichtigen. 
2. 20.
	        
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