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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
15t1#s- Stück vom Jahre 1856.
72) Verordnung,
einige Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend;
vom 25sten September 1856.
Wag., Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1. 2c.
haben, mit Rücksicht auf den bevorstehenden Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes, die
künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betref-
fend, vom 1 lten August 1855 und der Strafproceßordnung vom nämlichen Datum, in
Betreff der Militärrechtspflege einige bis zum Erscheinen einer Militärgerichtsordnung gül-
tige Bestimmungen, beziehendlich auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde zu erlassen
für nöthig befunden und verordnen demnach, wie folgt:
& 1. Anstatt der im § 43 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten
Januar 1835 erwähnten Räthe des Appellationsgerichts zu Dresden wird das Ober-
kriegsgericht, unter dem Generalauditeur als Vorstand, aus Mitgliedern des Oberappel=
lationsgerichts gebildet und können dazu, nach Befinden, auch solche Räthe verwendet wer-
den, welche zur Vervollständigung der letzteren Behörde nur zeitweilig berufen sind.
Soweit diese Mitglieder an einer von dem Oberkriegsgerichte in erster Instanz ge-
fällten Entscheidung Theil genommen haben, sind sie von der Mitwirkung bei dem etwa
nach § 12 eintretenden ferneren Verspruche ausgeschlossen.
Auf den Generalauditeur leidet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.
6 2. In Sachen der streitigen Rechtspflege wird die Juristenfacultät zu Leipzig
für die unteren Kriegsgerichte dergestalt als Spruchbehörde bestellt, daß den letzteren in
allen dahin gehörigen Fällen, soweit ihnen bisher die Einholung eines Erkenntnisses er-
laubt war, die Einsendung der Acten zur Abfassung einer Entscheidung an die gedachte
Behörde frei steht und die Facultät dem Verspruche derselben sich zu unterziehen hat.
6#n 3.Die in der Verordnung, die Publication der Strafproceßordnung betreffend,
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