Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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b) von Nahrungsmitteln oder anderen Stoffen: 
1 Thlr. 15 Ngr. — bis 4 Thlr. — —. 
71) Für den Bericht und das Gutachten über gerichtlich -chemische Untersuchungen, 
wo dieses nicht in der Gebühr für die Untersuchung mit begriffen ist: 
2 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —. 
72) Für die Prüfung und Nachtaration einer Apothekerrechnung, einschließlich der 
Befundanzeige, 
bei 12 Recepten: 
— 10 Ngr. —, 
bei jedem auf das erste Dutzend folgenden Dutzend: 
— 3 Ngr. —. 
73) Für Taxation oder Revision eines Apothekergeschäfts, für jeden auf die Dienst- 
leistung verwendeten vollen Tag: 
2 Tblr. 20 Ngr. —, 
halben Tag: 
1 Thlr. 10 Ngr. —. 
74) Für den schriftlichen gutachtlichen Bericht darüber: 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 20 Ngr. —. 
75) Für die erforderte Anwesenheit des chemischen Sachverständigen bei Untersuchung 
einer Localität oder eines Geschäftsbetriebs zur Beurtheilung der Schädlichkeit oder Un- 
schädlichkeit für die Gesundheit: 
1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. — —. 
76) Für die erforderte Anwesenheit des Apothekers oder des chemischen Sachver- 
ständigen bei gerichtlichen Verhandlungen, um Aufschlüsse zu ertheilen: 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. — 
Anmerkung. Die Gebühren für Reisen, Eingangs= und Abgangsbemerkung, Bestellung, 
sowie für das Aufsetzen einer Berechnung oder Liquidation sind dieselben wie unter 
A 4, B 60—63.
	        
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