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Zu B. und C.
77) Für mündliche Gutachten, insoweit dieselben in den vorstehenden Abschnitten
unter B. und C. nicht besonders schon berücksichtigt worden sind:
— 15 Ngr. — bis 3 Thlr. — —.
Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung und zur Vorbereitung derselben be-
sondere Erörterungen vorzunehmen, so kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem
Ermessen festzustellenden Ansatz passiren lassen.
Der Ansatz unter Nr. 77 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer Haupt-
verhandlung oder in einem Verhandlungstermine.
Außer demselben sind für Fortkommen, Meilengebühr und Düäten die unter A 4 be-
stimmten Ansätze passirlich.
D. Verrichtungen von Hebammen.
78) Für die körperliche Besichtigung von Frauenspersonen in Fällen des Art. 174
der durch Verordnung vom 1 3ten August 1855 publicirten Strafproceßordnung, je nach
der Eigenthümlichkeit des Falles, einschließlich der mündlichen, zum Beaugenscheinigungs-
protocolle zu erklärenden Befundangabe:
— 15 Ngr. — bis 1 Thlr. — —.
79) Für die schriftliche Anzeige des Befundes in wichtigeren Fällen der unter Nr. 7 8
gedachten Art kann, außer dem obigen Satze, je nach der Umfänglichkeit der Sache noch
eine Gebühr von
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. —
in Ansatz gebracht werden.
80) Für die mündliche Anzeige bei Behörden oder Gerichten über Zustände von
Frauen und Kindern und über den Verlauf von Entbindungen:
— 10 Ngr. —.
81) Bei Verrichtungen, welche über 1 Meile von dem Wohnorte der Hebamme
vorgenommen werden, ist außer der Liquidation des Verlags für das Fortkommen noch
zulässig:
a) als Versäumnißvergütung für