Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Die Berechtigten sind für Zuwiderhandlungen, insoweit selbige durch sie veranlaßt 
worden sind, verantwortlich. 
5. Die Passanten dürfen sich auf den Uebergängen nicht aufhalten; Fuhrwerke 
haben solche im Schritte zu überfahren und deren Führer müssen während der Ueberfahrt 
das Gespann fortwährend im Zügel halten. Es dürfen zwei in entgegengesetzter Richtung 
zusammenkommende Fuhrwerke nicht gleichzeitig überfahren, ebensowenig zwei von einer 
Seite herkommende Fuhrwerke neben einander die Bahn überschreiten. 
6. Ackergeräthe, Bäume und ähnliche Gegenstände dürfen, wenn sie nicht auf 
Wagen geladen sind, nur mit untergelegter Schleife diese Uebergänge passiren. 
& 7. Das Uebertreiben von Vieh hat mit angemessener Beschleunigung und unter 
solcher Aufsicht zu geschehen, daß dasselbe nicht seitwärts auf die Bahn abweicht. 
&#. Wenn die Uebergänge verschlossen sind, muß das herannahende Fuhrwerk und 
Vieh an den angebrachten Markpfählen angehalten werden. 
& 9. Auf den Bahnhöfen und Anhaltestellen dürfen ohne besondere Erlaubniß die 
für die Passage und zum Aufenthalte für Personen, sowie für An= und Abfuhren des Fuhr- 
werks angewiesenen Wege und Räume ebensowenig überschritten werden, als die für das 
Fuhrwerk vorgeschriebene Richtung verlassen werden darf. 
8 10. In den vorgedachten Räumen ist der Aufenthalt nur zu den Zeiten gestattet, 
wo selbige dem Publicum geöffnet sind. 
11. Diejenigen, welche die Eisenbahnen zur Personen-, Güter= oder Viehbeförder- 
ung unmittelbar oder mittelbar benutzen, haben allenthalben die in den vom Finanzmi- 
nisterium oder unter dessen Genehmigung erlassenen, in den Bahnhöfen angeschlagenen 
reglementarischen Vorschriften zu befolgen und sind an deren Bestimmungen gebunden. 
12. Es ist verboten, nachdem das letzte Zeichen zur Abfahrt der Züge gegeben 
worden ist, die bereits geschlossenen Wagen eigenmächtig zu öffnen, in selbige ein= oder dar- 
aus wieder auszusteigen oder dazu behülflich zu sein. 
13. Die Reisenden dürfen während ver Fahrt sich weder zu den Fenstern des 
Wagens heraus= noch an dessen Thüren anlehnen, noch auf die Sitze treten. 
14. In den Personenwagen ist das Mitnehmen von Hunden und anderen die Mit- 
reisenden belästigenden Thieren ebenso verboten, wie 
15. die Mitführung von feuergefährlichen und überhaupt solchen Gegenständen, 
welche auf irgend eine Weise Schaden bereiten können.
	        
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