Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1069. 
Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die 
Uebertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. 
An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt 
werden. 
§. 1070. 
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand 
des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Nießbraucher und 
dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der 
Uebertragung des Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem 
Verpflichteten gelten. 
Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach §. 1052 einem Verwalter über- 
tragen, so ist die Uebertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er 
von der getroffenen Anordnung Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung 
von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der 
Verwaltung. 
§. 1071. 
Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit 
Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen 
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die 
Vorschrift des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt. 
Das Gleiche gilt im Falle einer Aenderung des Rechtes, sofern sie den Nieß- 
brauch beeinträchtigt. 
§. 1072. 
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§. 1063, 
1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht 
an einer beweglichen Sache ist. 
§. 1073. 
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes 
gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden können. 
§. 1074. 
Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, 
wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung 
berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen 
Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt. 
§. 1075. 
Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger 
den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande. 
Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigen- 
thum; die Vorschriften des §. 1067 finden entsprechende Anwendung. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 60
	        
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