Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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In Betreff des Verbots der Führung geladener Gewehre wird auf das Gesetz vom 
11ten August 1855, Art. 9 unter 8 verwiesen. 
8 16. Brennende Tabakspfeifen dürfen nur, wenn sie mit Deckeln versehen sind, ge— 
führt werden. 
8 17. Es ist verboten, die Asche von Cigarren, oder letztere selbst, sowie Zündhölz— 
chen oder Schwamm in die Wagen und insbesondere in die Oeffnungen zwischen den Wa— 
genfenstern und der Wagenbekleidung zu werfen. 
18. Verunreinigungen und Beschädigungen der Personenwagen ziehen außer der 
Bestrafung auch die Verpflichtung zum Schadenersatze nach sich. 
19.Das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren während der Fahrt bei Ankunft 
des Zugs an einer Station oder Haltestelle, oder wenn während der Fahrt selbst ein Auf- 
enthalt stattfindet, ist ebenso verboten, wie das Aussteigen aus den Wagen, so lange der 
Zug nicht zum vollständigen Stillstande gebracht ist. 
Das Oeffnen der Thüren ist lediglich dem Zugbegleitungspersonale zu überlassen. 
* 20. Trunkene und solche Personen, welche sich unanständig gegen ihre Mitreisen- 
den betragen, können nicht nur durch den Aufsichtsbeamten von der Mit= oder Weiterreise 
ausgeschlossen werden, in welchem Falle see des bezahlten Fahrgeldes verlustig gehen, son- 
dern unterliegen auch nach Befinden besonderer polizeilicher oder crimineller Bestrafung. 
& 21. Wenn solche Kranke, welche durch ihre Nähe den Mitreisenden lästig oder 
gefährlich werden könnten, insonderheit Geisteskranke, auf einer Eisenbahn befördert wer- 
den sollen, so bedarf es der vorherigen Vereinbarung über Zeit und Art des Transports 
mit dem Vorstande derjenigen Station, von welcher aus die Reise beginnt. Hat diese 
Vereinbarung nicht stattgefunden, oder tritt der Krankheitszustand erst während der Reise 
hervor, so kann der Kranke von der Reise und beziehendlich Weiterreise auf der nächsten 
Station, wo er sicherer Obhut zu übergeben ist, ausgeschlossen werden. Das bezahlte Fahr- 
geld wird entweder ganz oder nach Verhältniß der nicht zurückgelegten Tour zurückerstattet. 
6222. Es ist verboten, die Schaffnersitze auf den Personen= und Gütertransport- 
wagen zu besteigen, die letzteren zu öffnen, oder deren Be= oder Entladung vorzunehmen, 
bevor selbige hierzu überwiesen worden sind. 
6 23. Leichen dürfen nur nach vorheriger Vorzeigung des vorschriftsmäßigen Leichen- 
passes und nie ohne Vorwissen und Genehmigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung 
zum Transporte überwiesen werden. 
&24. Zuwiverhandlungen gegen die in den §§ 1 bis mit 10, 12 bis mit 19, 
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