Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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fallen wird und daß die in der Eingangsgedachten Verordnung angezogenen, auf die Ex- 
propriation bezüglichen Bestimmungen auf diese Flurbezirke und die innerhalb derselben von 
der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden haben. 
Dresden, den 1 Gten Februar 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
S) Verordnung, 
die Handelslehranstalt in Chemnitz betreffend; 
vom Sten Februar 1856. 
Nem bei der von dem Fabrik= und Handelsstande zu Chemnitz gegründeten Handels- 
lehranstalt ebenfalls eine höhere Abtheilung nach Art der bei den Handelslehranstalten 
zu Leipzig und Dresden bestehenden zweiten Hauptabtheilung errichtet und bei Prüfung 
ihrer Einrichtung befunden worden ist, daß sie den zu stellenden Anforderungen genige, 
verordnet mit Allerhöchster Genehmigung das Ministerium des Innern, daß künftig die 
Bestimmung des Mandats vom 1 9ten Februar 1831 (Gesetzsammlung von 1831, 
Seite 67), wonach den Zöglingen der zweiten Hauptabtheilung der Leipziger Handels- 
lehranstalt, wenn sie nach vollendetem dreijährigen Cursus die Anstalt mit ehrenvollem Zeug- 
nisse verlassen und dann bei einer Handlung in irgend einer Stadt des Königreichs in die 
Lehre treten, die drei auf der Anstalt zugebrachten Jahre als zwei wirkliche Lehrjahre an- 
gerechnet werden sollen, unter den gleichen Voraussetzungen auch auf die Zöglinge der 
höheren Abtheilung der Chemnitzer Handelslehranstalt Anwendung zu leiden hat. 
Dresden, am Sten Februar 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
9) Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft betreffend; 
vom 28sten Februar 1856. 
Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht und den betreffenden Behörden zur 
Nachachtung bekannt gemacht, daß das Ministerium des Innern der Hamburg-Bremer 
Feuerversicherungsgesellschaft zur Annahme der nach § des Gesetzes vom 14ten Novem— 
ber 1835, die alterbländische Brandversicherungsanstalt betreffend, und § 62 der Voll- 
 
	        
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