Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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sein, so ist vor der Genehmigung des Baues Seiten der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte 
Kreisdirection zu erstatten und dieser die weitere Entschließung anheim zu geben. 
Hiernach haben sich Alle, denen es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Zten August 1856. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Opelt. 
  
Letzte Absendung: am Z3ten October 1856.
	        
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