Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 368 ) 
76) Gesetz, 
die Aufhebung des, einige Abänderungen der Armenordnung enthaltenden Gesetzes 
vom Hten März 1850 betreffend; 
vom 1Sten September 1856. 
Wan, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
220. 1c. 26c. 
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
#1. Das unterm 9ten März 1850 publicirte, einige Abänderungen der Armen- 
ordnung vom 2 2sten October 1840 betreffende Gesetz wird hierdurch aufgehoben. 
&2. Die durch dieses Gesetz abgeänderten oder aufgehobenen Vorschriften der Ar- 
menordnung treten, mit Ausnahme des § 123, bei dessen erfolgter Aufhebung es bewen- 
det, wieder in Kraft. 
3. Die Bestimmung des § 119 der Armenordnung, rücksichtlich der körperlichen 
Züchtigung, leidet auch auf Bettlerinnen Anwendung. 
& 4. Die gedachte Strafe kann bis zu Dreißig Hieben ansteigen. 
5. Ueber die Anwendbarkeit und das Maaß der körperlichen Züchtigung, sowie 
über die Art der Vollstreckung derselben, ist das Gutachten eines Arztes zu vernehmen. 
Die Vollstreckung erfolgt nach Maaßgabe von Art. 11 des Strafgesetzbuchs vom 1 #ten 
August 1855. 
6. Sovwohl die wegen Anwendung der Strafe körperlicher Züchtigung erfolgte Ent- 
scheidung, als auch das dieserhalb erforderliche Gutachten eines Arztes, muß actenkundig 
gemacht werden; auch ist die Strafe in Gegenwart eines zum Registriren befugten Beam- 
ten zu vollstrecken und über dessen Erfolg ebenfalls glaubhafte Nachricht zu den Acten zu 
bringen. 
7. Erklärt der Arzt dieses Strafmittel, in Rücksicht auf die körperliche Beschaffen- 
heit des Bettlers, für unanwendbar, so ist statt der körperlichen Züchtigung auf die im 
& 119 unter 2 der Armenordnung festgesetzte Strafe in erhöhter Maaße, und zwar ent- 
weder auf Zwangsarbeit bis zu 1 4 Tagen, oder auf Gefängniß bei Wasser und Brod bis 
zu 4 Wochen zu erkennen. 
& #8. Der § 127 der Armenordnung wird folgendermaaßen abgeändert: 
Bettler, welche in verabredeter Gemeinschaft, oder, indem sie sich krank stellen, oder 
sonst unter falschen Vorspiegelungen betteln, oder bei dem Betteln sich Drohungen 
erlauben, sollen das erste Mal mit Gefängniß bei Wasser und Brod bis zu 4
	        
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