Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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und Verordnungsblatt von 1835, Seite 644) dem Appellationsgerichte zu Budjsfin als 
Lehnshof überwiesen worden sind, vom 1 sten November dieses Jahres an wie früher von 
dem Appellationsgerichte zu Dresden, als dem erbländischen Lehnshofe, verwalten zu lassen. 
Von dem gedachten Zeitpunkte an sind daher alle auf dergleichen Verhältnisse dieser Güter 
und Besitzungen Bezug habende Anbringen und Gesuche nur an letztgedachte Behörde zu 
richten und von selbiger die hierauf erforderlichen Entschließungen zu erwarten. 
Hiernach haben sich sämmtliche Behörden des Landes und Alle, die es sonst angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden, am 25sten September 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Zschinsky. 
Lamm. 
  
.. 7S8) Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes vom 1 #ten August 1855 innerhalb des Geschäfts- 
kreises der Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
betreffend; 
vom 30sten September 1856. 
Zu Ausführung des nach der Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom Zten dieses Monats (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, Seite 242) mit 
dem 1sten künftigen Monats in Wirksamkeit tretenden Gesetzes vom 1 #ten August 1855 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1855, Seite 144), die künftige Einrichtung der Be- 
hörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, wird, soviel die Ge- 
schäftsressorts des Ministeriums des Innern, ingleichen des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts anlangt, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kö- 
nigs andurch Folgendes verordnet: 
& 1. Um die Verwaltungsbezirke der vier Kreisdirectionen und der zur Zeit beste- 
henden 14 Amtshauptmannschaften mit den in der Beilage zur Verordnung des Justiz= 
ministeriums vom 2ten dieses Monats, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes be- 
treffend, verzeichneten Sprengeln der künftigen Gerichtsämter in den erforderlichen Ein- 
klang zu bringen und demnächst die zeitherige Uebereinstimmung der Bezirke der Kreis- 
directionen mit denjenigen der Appellationsgerichte auch für die Folge aufrecht zu erhalten,
	        
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