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Geseßund Verord nungsblalt
für das Königreich Sachsen,
20|### Stück vom Jahre 1856.
—.
88) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft wegen Aufhebung der bisherigen Gemeinschaftlichkeit der Bergwerks-
nutzungen in den Böhmischen Bergrevieren Platten und Gottesgabe;
vom 18ten October 1856.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ist eine
Uebereinkunft wegen Aufhebung des in Bezug auf die Gemeinschaftlichkeit der Bergwerks-
nutzungen in den Böhmischen Bergrevieren Platten und Gottesgabe zeither bestandenen
Rechtsverhältnisses nach Inhalt der nachstehenden Ministerialdeclaration vom 30sten Sep-
tember dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung der Kaiserlichen Regier-
ung vom 5ten October dieses Jahres ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen,
was mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung hierdurch
bekannt gemacht wird.
Dresden, am 1 Sten October 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr. Neubert.
De- Koniglich Sächsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung haben wegen Auf-
hebung des zwischen ihnen in Bezug auf die Gemeinschaftlichkeit der Bergwerksnutzung
in den Böhmischen Bergrevieren Platten und Gottesgabe zeither bestandenen Rechtsver-
hältnisses nachstehende Uebereinkunft getroffen:
Art. 1. Die Krone Sachsen verzichtet ausdrücklich und für immerwährende Zeiten
auf alle jene Rechte und Ansprüche, welche derselben aus den sogenannten geheimen Prager
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