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für rohen Kaffee in Ballen oder Säcken von 3 Pfund vom Centner Bruttogewicht
(Vereinszolltarif Abtheilung II. pos. 25, m. c) vom üisten Juni jetzigen Jahres ab auf
Zwei Pfund vom Centner Bruttogewicht herabgesetzt wird.
Die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die solches angeht, haben hiernach sich
zu achten.
Dresden, am 31sten März 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Schäfer.
Letzte Absendung: am hten April 1856.