Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Städten, Dörfern, bewohnbaren Gebäuden, Eisenbahnen, öffentlichen Wegen u. s. w. 
angelegt werden. Die hierunter einmal festgestellte Entfernung darf auch ohne ausdrück— 
liche Erlaubniß der vorgesetzten Kreisdirection in keiner Weise durch bauliche Anlagen 
dritter Personen, oder für Zwecke der betreffenden Etablissements selbst, verringert werden. 
Vorstehende Beschränkung leidet jedoch auf die Entfernung derartiger Etablissements 
unter einander keine unbedingte Anwendung. 
& 9. Von dem §& 6 und 7 enthaltenen Verbote Ausnahmen zu gestatten, bleibt dem 
Ministerium des Innern vorbehalten. 
10. Die Rectificirung und Entfuselung des Spiritus von 700 und mehr über 
directem Feuer ist als fabrikmäßiger Betrieb gänzlich untersagt. 
11. Wegen der Pulvermühlen bewendet es bei den Vorschriften des gegenwärtiger 
— Verordnung angefügten Regulativs. 
12. Auf chemische Fabriken und auf Apotheken finden die Bestimmungen §§ 6, 7 
und 8 nur insoweit, als sie sich mit der Fabrikation der daselbst aufgeführten Stoffe und 
Präparate, beziehendlich in dem dabei bemerkten Umfange beschäftigen und zwar auch nur 
wegen der zur Gewinnung und Bereitung dieser Stoffe dienenden Anlagen und Betriebs- 
räume Anwendung. 
13. Gasbereitungsanstalten, welche in 12 Stunden 500 Kubikfuß oder mehr 
Gas fabriciren können, sie mögen nun zum öffentlichen oder zum Privatgebrauche bestimmt 
sein, dürfen nur in besonders dazu dienenden, zu anderen Zwecken nicht mit benutzten und 
isolirt stehenden Gebäuden unterhalten werden. 
# 14. Alle Räume der Gasanstalten, ohne Unterschied der Größe der letzteren, müssen 
aus unverbrennlichem Material erbaut und mit solchem gedeckt sein. Das Gas darf nicht 
unmittelbar aus den Retorten in die Gasbehälter eintreten. 
Die Bassins, in welche die Glocken der Gasbehälter eintauchen, müssen vollkommen 
wasserdicht sein. 
Die Gaskoaks müssen sorgfältig mit Wasser abgelöscht werden. 
Gasometer von 500 Kubikfuß und mehr Inhalt müssen isolirt stehen und mit Blitz- 
ableitern versehen sein. Gasometer von weniger als 500 Kubikfuß Inhalt dürfen in 
Kellern angelegt werden. 
15. An jedem Gasoemeter ist zur Ableitung des Gases bei Ueberfüllung eine über 
das Dach hinaus zu führende Röhre anzubringen. Die Pression im Innern der Gaso- 
meter muß stets größer als die äußere atmosphärische sein. 
16. Jeder Gasometer ist vor seiner ersten Füllung einer genauen Prüfung in Be- 
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