Verpackung u.
Transport.
Betriebs-
revisionen.
Straf=
bestimmungen.
( 436)
zu deren Erzeugung bestimmte Holz muß in der Pulverfabrik geschält und gespalten werden,
um die, in Folge des Transports unvermeidlich dem Holze anhaftende Erde, Sandkörner,
Steinchen 2c. zu beseitigen. Die Arbeit des Schälens muß in dem zur Aufbewahrung des
Holzes bestimmten Schuppen erfolgen, um jede Gelegenheit zu neuer Verunreinigung fern
zu halten. Nach dem Brennen ist zuvörderst das gänzliche Erlöschen der Kohlen abzuwarten,
worauf dieselben an einem gegen Sand, Staub 2c. geschützten Orte möglichst dünn aus-
zubreiten und, wenn es der Betrieb gestattet, mindestens 24 Stunden der Einwirkung der
atmosphärischen Luft auszusetzen sind, um so die Gefahr der Selbstentzündung zu ver-
mindern, welcher frisch bereitete Kohle, wenn sie in größeren Massen aufgehäuft oder ver-
packt wird, in hohem Grade ausgesetzt ist.
Beim Einsetzen in die Gruben der Stampfwerke darf nur dann die Kohle mit dem
Salpeter und Schwefel eingesetzt werden, wenn sie vorher gekleint worden ist.
Ungekleinte Kohlen dürfen nur in angefeuchtetem Zustande in die Stampfgruben ge-
bracht und müssen darin 1 Stunde lang allein bearbeitet werden, ehe Salpeter und Schwefel
zugesetzt werden.
6é 28. Hinsichtlich der Verpackung des Pulvers zum Transporte aus der Fabrik ist
den über den Pulvertransport erlassenen Bestimmungen genau nachzukommen.
#29. Zur Ueberwachung des Betriebs finden, nach Maaßgabe der bereits bestehen-
den Anordnungen, zeitweilig besondere Reviskonen der Pulvermühlen durch die Amtshaupt-
mannschaften und Mitglieder der Artillerie-Commission Skatt.
Ergeben sich bei diesen Revisionen erhebliche Regulativwidrigkeiten, so hat der Besitzer
oder Pachter der Fabrik die Revisionskosten zu übertragen.
& 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs sind mit Geld-
bußen bis zu 100 Thlr. — — oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, überdieß
auch nach Befinden an dem Besitzer, beziehendlich Pachter der Pulvermühle, mit Einziehung
der Fabrikconcession oder Verbot des ferneren Betriebs der Fabrik polizeilich zu ahnden.
Die Besitzer und Pächter von Pulvermühlen haben in Bezug auf die Beobachtung
des Regulatios die in den betreffenden Pulvermühlen beschäftigten Arbeiter und Offlcianten
zu vertreten, während die letzteren selbst für die etwa von ihnen verhangenen Contraventionen
für die Person noch besonders verantwortlich bleiben.
Dresden, den 1 Sten Juli 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.