Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(19) 
Regulativ, 
das Verfahren bei Versendung von Pulver betreffend. 
I. Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Die Versendung von Pulver mit der Post, auf Eisenbahnen und Dampsschiffen 
ist im Allgemeinen untersagt. 
Nur bei Militärpulvertransporten dürfen in dringenden Fällen Eisenbahnen und 
Dampfschiffe benutzt werden. Auf den Eisenbahnen darf aber der Transport dieffalls 
nur vermittelst Extrazuges erfolgen und die Dampfschiffe müssen ausschließlich zu dem be- 
treffenden Transporte verwendet werden. 
& 2. Bei der sonstigen Versendung von Pulver ist zu unterscheiden, ob dieselbe 
a) in Quantitäten bis zu 10 Pfund oder in größeren Quantitäten über 10 Pfund 
und demnächst 
b) ob sie zu Lande oder zu Wasser geschieht. 
Je nachdem das Eine oder das Andere der Fall ist, sind folgende Vorschriften zu be- 
obachten: 
3. Bei der Versendung von Quantitäten bis zu 10 Pfund muß das Pulver jeder- 
zeit in gut schließenden blechernen Büchsen verwahrt sein. Feuergefährliche Chemikalien 
dürfen zugleich nicht mit versendet werden. 
& 4. Bei der Versendung von Pulver in Quantitäten von mehr als 10 Pfund muß 
das Pulver in guten, vollkommen dichten Tonnen, welche nicht streuen, und, dafern diese 
Transporte ganz oder theilweise zu Lande erfolgen, innerhalb der Tonnen noch außerdem 
in guten leinenen Säcken verpackt sein. 
Werden Quantitäten feinen Pulvers von zusammen über 10 Pfund in bereits abge- 
wogenen, in Papier oder blechene Büchsen eingepackten Packeten versendet, so müssen die 
letzteren in völlig dichten, innerlich mit Leinwand gefütterten hölzernen Kästen oder Fässern 
verpackt sein. 
Bei Versendung von Mehlpulver ist es erforderlich, daß über den leinenen Sack noch 
ein lederner Sack gezogen werde. 
Vor der Verladung des Pulvers müssen und zwar außerhalb des Magazins, die 
Tonnen einer sorgfältigen Durchsicht unterworfen, die fehlenden oder schlechten Reifen durch 
neue ersetzt, alle Reifen gut angetrieben und die letzten Reifen an jedem Ende der Tonne 
mit wenigstens 3 kleinen kupfernen oder Messing-Nägeln oder mindestens mit guten ver- 
zinnten oder verzinkten Nägeln befestigt werden. 
Das Einsacken des Pulvers kann innerhalb des Magazins geschehen. 
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