Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Anlagecapital. 
Mitglieder. 
Vertretung. 
Gerichtsstand. 
Auflösung. 
(442 ) 
gedruckten Concessionsbedingungen zu unterwerfen hat, verbindet sich unter dem Namen 
„Chemnitz--Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft“ zum Baue und dem, nach Maaßgabe 
der sub ) beigedruckten Vereinbarung von dem Königlichen Finanzministerium pachtweise 
zu übernehmenden Betriebe einer von der Chemnitz-Zwickauer Staatsbahn sich abzweigen- 
den, vorläufig bis in die Nähe der Fürstlich Schönburgischen Steinkohlenwerke zu Nieder- 
würschnitz führenden Eisenbahn für Locomotivenbetrieb, sowie zum Bau von Zweigbahnen 
nach den einzelnen Kohlenschächten der Umgegend, nicht minder für den Fall, daß die 
Actiengesellschaft die Fortführung der Hauptbahn bis in die Nähe von Stollberg beschließen 
sollte, zu dieser Fortsetzung. 
6& 2. Zur Erreichung des vorgedachten Gesellschaftszweckes werden vorläufig 400000 
Tbaler bestimmt, welche einschließlich der als voll eingezahlt zu betrachtenden 80 Stück 
Actien (J& 7 und 17) das Anlagecapital bilden. 
3. Die Actiengesellschaft wird von den Inhabern der & 7 gedachten 4000 Actien 
gebildet. 
4. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen durch 
das Directorium vertreten. 
#5. Die Actiengesellschaft hat ihren Wohnsitz in der Stadt Chemnitz und hat vor 
dem dasigen Königlichen Landgerichte, oder derjenigen Behörde, welche künftig an dessen 
Stelle treten sollte, ihren ordentlichen Gerichtsstand. 
#6. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden außer dem Falle der nothwen- 
digen Liquidation: 
a) durch Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens 2500 Actien 
nach Vorschrift dieser Statuten vertreten sein müssen und von den gegenwärtigen 
Stimmen sich mindestens drei Viertel für die Auflösung erklären; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang in das Eigen- 
thum des Staates. Ein dießfallsiger Beschluß kann jedoch nur in gültiger Weise in 
einer Generalversammlung gefaßt werden, in welcher mindestens 2000 Actien 
vertreten sind und von den gegenwärtigen Stimmen die Mehrzahl für eine solche 
Vereinigung sich entscheidet; 
) durch Geltendmachung des der Staatsregierung zustehenden, jedoch nicht vor Ab- 
lauf des zwanzigsten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie von 
Würschnitz bis Chemnitz auszuübenden Rechts, das Eigenthum der Eisenbahn nebst 
Zubehör für den Staat in der mit dem Königlichen Finanzministerium laut Be- 
triebsübernahmecontract vom 20sten October 1855 vereinbarten Weise zu er- 
werben. 
Ist die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirk- 
samkeit desselben erforderliche Genehmigung der Regierung erhalten, so wird, nach vor-
	        
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