Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Verwaltung. 
Verfugung 
daruber. 
Wirkung. 
Zweck. 
( 446) 
des Reservefonds soll jedoch nicht höher als 5 Procent des Anlagecapitals (§+ 4) sich 
belaufen. 
§ 28. Ueber den Reservefonds ist von dem Directorium besondere Rechnung zu halten 
und soll derselbe zinsbar gegen genügende Sicherheit angelegt werden. 
29. Ueber die Verwendung des Reservefonds hat das Directorium nur im Ein- 
verständnisse mit dem Ausschusse zu verfügen. 
Bekanntmachungen. 
30. Die an die Mitglieder der Actiengesellschaft zu richtenden Bekanntmachungen 
sind durch die Leipziger Zeitung und ein in Chemnitz erscheinendes Localblatt und zwar, 
dafern sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst dreimaliger 
Einrückung, auch, nach dem Ermessen des Directoriums, außerdem noch durch andere Blätter 
zu veröffentlichen. 
31. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen 
sind für die Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und verbinden den Eintritt der 
nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen die 
Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
beansprucht werden könnte. 
Mortificationsverfahren. 
32. Wegen verlorener, untergegangener, oder sonst ihren Inhabern abhanden ge- 
kommener Interimsscheine, Actien, Talons, Dividendenscheine und Zinsscheine (§ 16) 
haben die Betheiligten das für die Mortification Königlich Sächsischer Staatspapiere in 
dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. 901) und in der Verordnung 
vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung, Seite 195) vorgeschriebene Edictalverfahren, 
mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verordnung festgesetzten 
Verjährungsfrist von 10 Jahren eine dreijährige eintritt, bei dem Königlichen Landgerichte 
zu Chemnitz zu beantragen, und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten 
Präclusson, von dem Directorium, welches die Mortification offentlich bekannt macht, 
Duplicake der mortificirten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Dividenden 
oder Zinsen zu erhalten. 
Generalversammlung. 
33. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in General- 
versammlungen. 
& 3 1. Die Generalversammlungen sind 
a) regelmäßige, welche jährlich einmal binnen 8 Wochen nach Ablauf des letzten 
Rechnungsjahres abgehalten werden müssen;
	        
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