Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Wirkungskreis. 
Beschlusse. 
Protocolle. 
Befähigung. 
Caution. 
( 4148 ) 
ung seines Namens das Wort erbeten und erhalten hat, was über denselben Gegenstand, 
ohne ausdrückliche Genehmigung der Generalversammlung, nicht mehr als dreimal geschehen 
darf. Der Vorsitzende kann nöthigen Falls einem Sprecher das Wort entziehen, wogegen 
dieser auf die Entscheidung der Generalversammlung provociren kann, bei deren Entscheid- 
ung es bewendet. 
#42. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen zum Vortrage und 
nach Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind folgende: 
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß, welche einige 
Tage vor der Generalversammlung gedruckt auszugeben sind; 
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses; 
C) die Abänderung der Statuten, Vermehrung der Actien und Aufnahme von Capi- 
talien über 50000 Thaler; 
d) die Auflösung der Gesellschaft; 
e) Anträge einzelner Actionäre. 
Dergleichen Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Rechnungsjahres 
(& 34) schriftlich bei dem Directorium, welches den Ausschuß davon in Kenntniß zu setzen 
hat, eingereicht sein und es kann über dieselben, sowie über andere Angelegenheiten, welche 
vom Directorium oder Ausschusse zur Berathung gebracht werden, nur dann eine Beschluß- 
fassung erfolgen, wenn sie in der Einladung zu der Generalversammlung nach § 35 zuvor 
auf der Tagesordnung gestanden haben. 
43. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder der Actien- 
gesellschaft ohne Unterschied verbindlich. 
#44. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist von 
einem dazu requirirten, immatriculirten Notare ein Protocoll in gehöriger Form aufzu- 
nehmen. Dasselbe ist nach erfolgter Genehmigung von dem Regierungscommissare, dem 
Vorsitzenden und wenigstens einem Mitgliede des Ausschusses, ingleichen von zwei Gesell- 
schaftsmitgliedern zu vollziehen und, nach Befinden auszugsweise, zu veröffentlichen. 
Directorium und Ausschuß. 
A. Gemeinschaftliches. 
145. Nicht wählbar sind zu Mitgliedern des Directoriums und Ausschusses 
1) diejenigen, welche nicht selbstständig und dispositionsfähig sind und die bürgerlichen 
Chrenrechte nicht genießen oder deren nicht fähig sein würden, 
2) diejenigen, welche bereits ein Amt bei der Gesellschaft bekleiden oder in deren 
Diensten stehen, auf die Zeit, während welcher diese Verhältnisse dauern. 
§& 16. Jedes Directorialmitglied hat 5 Actien, jedes Ausschußmitglied 1 Actie bei
	        
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