Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Combinirte 
Sitzungen. 
Vorsitzender. 
Einladung. 
Sitzungen. 
Abstimmung. 
Wirkungskreis. 
( 450 ) 
55. Combinirte Sitzungen des Directoriums und Ausschusses sind von Ersterem so- 
wohl nach eigenem Ermessen als auf Antrag des Ausschusses anzuberaumen. 
#56. Der Ausschuß wählt nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter. 
§& 57. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieses bei besonderer 
Dringlichkeit zu ermöglichen ist, allseitig, und, soweit thunlich, unter Angabe der Berath- 
ungsgegenstände, zu den Sitzungen einzuladen, Vortrag zu halten und Ausfertigungen 
nebst einem in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Ausschußmitgliede zu vollziehen. 
58. Ausschußversammlungen sind, so oft es die zu erledigenden Geschäfte erheischen 
oder auf Antrag von mindestens vier Ausschußmitgliedern anzuberaumen. 
8 59. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichbeit durch den Vor- 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens fünf 
Mitgliedern desselben erforderlich. Ueber die Suspension und Remotion von Mitgliedern 
des Directoriums (6§ 60), sowie über die Aufnahme von Darlehnen (§ 630e), kann nur 
eine aus acht Ausschußpersonen bestehende Versammlung beschließen. Gegen die Sus- 
pension und Remotion steht dem Betheiligten Berufung an eine sofort anzuordnende Ge- 
neralversammlung frei. Bis zur Entscheidung derselben hat das betreffende Directorial= 
mitglied seine Amtirung in beiden Fällen einzustellen. Wird bei einer Wahl eine absolute 
Majorität, auch bei einer zweiten Abstimmung, nicht erzielt, so entscheidet bei der dritten 
die relative Stimmenmehrbeit. 
6 60. Der Ausschuß hat das Recht und die Pflicht, 
a) die Directoren zu wählen und falls durch dieselben das Interesse der Gesellschaft 
gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen; 
b) die den Directorialmitgliedern zu gewährenden Gehalte zu bestimmen; 
C) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen; 
:d) die Einsicht der Bücher und Rechnungen zu fordern und diese selbst zu prüfen oder 
durch einen zu entschädigenden Revisor prüfen zu lassen; auch nach seinem Ermessen 
zu beliebiger Zeit Hauptcassenreviskonen durch Deputationen vorzunehmen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu moniren und bis auf Genehmigung der Generalver- 
sammlung zu justificiren; 
f)ü sein Gutachten dem Directorium über die ihm von demselben vorgelegten Gegen- 
stände auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch ohne Aufforderung Gutachten an 
selbiges zu geben, nicht minder Anträge, die man im Interesse der Gesellschaft für 
nöthig achtet, an dasselbe zu stellen; 
8) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu 
beschließen (§& 12, 21, 27, 29, 34, 63); 
h.) aus seiner Mitte Deputationen zu ernennen.
	        
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