Combinirte
Sitzungen.
Vorsitzender.
Einladung.
Sitzungen.
Abstimmung.
Wirkungskreis.
( 450 )
55. Combinirte Sitzungen des Directoriums und Ausschusses sind von Ersterem so-
wohl nach eigenem Ermessen als auf Antrag des Ausschusses anzuberaumen.
#56. Der Ausschuß wählt nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter.
§& 57. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieses bei besonderer
Dringlichkeit zu ermöglichen ist, allseitig, und, soweit thunlich, unter Angabe der Berath-
ungsgegenstände, zu den Sitzungen einzuladen, Vortrag zu halten und Ausfertigungen
nebst einem in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Ausschußmitgliede zu vollziehen.
58. Ausschußversammlungen sind, so oft es die zu erledigenden Geschäfte erheischen
oder auf Antrag von mindestens vier Ausschußmitgliedern anzuberaumen.
8 59. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichbeit durch den Vor-
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens fünf
Mitgliedern desselben erforderlich. Ueber die Suspension und Remotion von Mitgliedern
des Directoriums (6§ 60), sowie über die Aufnahme von Darlehnen (§ 630e), kann nur
eine aus acht Ausschußpersonen bestehende Versammlung beschließen. Gegen die Sus-
pension und Remotion steht dem Betheiligten Berufung an eine sofort anzuordnende Ge-
neralversammlung frei. Bis zur Entscheidung derselben hat das betreffende Directorial=
mitglied seine Amtirung in beiden Fällen einzustellen. Wird bei einer Wahl eine absolute
Majorität, auch bei einer zweiten Abstimmung, nicht erzielt, so entscheidet bei der dritten
die relative Stimmenmehrbeit.
6 60. Der Ausschuß hat das Recht und die Pflicht,
a) die Directoren zu wählen und falls durch dieselben das Interesse der Gesellschaft
gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion zu verfügen;
b) die den Directorialmitgliedern zu gewährenden Gehalte zu bestimmen;
C) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen;
:d) die Einsicht der Bücher und Rechnungen zu fordern und diese selbst zu prüfen oder
durch einen zu entschädigenden Revisor prüfen zu lassen; auch nach seinem Ermessen
zu beliebiger Zeit Hauptcassenreviskonen durch Deputationen vorzunehmen;
e) die Rechnungsabschlüsse zu moniren und bis auf Genehmigung der Generalver-
sammlung zu justificiren;
f)ü sein Gutachten dem Directorium über die ihm von demselben vorgelegten Gegen-
stände auf Verlangen zu ertheilen, sowie auch ohne Aufforderung Gutachten an
selbiges zu geben, nicht minder Anträge, die man im Interesse der Gesellschaft für
nöthig achtet, an dasselbe zu stellen;
8) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu
beschließen (§& 12, 21, 27, 29, 34, 63);
h.) aus seiner Mitte Deputationen zu ernennen.