Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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was den Generalversammlungen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht aus— 
drücklich vorbehalten oder wozu des letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist. (860) 
Wahl u. Mit— 864. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern, welche von dem Ausschusse 
gliederzahl. gewählt werden. 
Gleichheit der 65. Sämmtliche Directoren haben, soweit nicht die Statuten Ausnahmen festsetzen, 
Verechtigung. gleiche Rechte und gleiche Pflichten; sie müssen während ihrer Amtsdauer ihren wesent- 
lichen Aufenthalt in Chemnitz haben. 
Wahl des Vor- 66. Der Ausschuß bestimmt alljährlich aus den Mitgliedern des Directoriums dessen 
sitzenden. Vorsitzenden und einen Stellvertreter für diesen. 
Behinderungs-= & 67. Bei länger andauernden Behinderungen des Vorsitzenden oder eines anderen 
fälle. Directorialmitgliedes wird bis zu Beseitigung derselben der Ausschuß nach seinem Er— 
messen und nach Befinden gegen eine zu gewährende Remuneration ein anderes zu Chemnitz 
wohnhaftes Gesellschaftsmitglied zu Vervollständigung des Directoriums als zeitweiliges 
Mitglied in dasselbe einrufen. 
Vorsitzender. 68. Der Vorsitzende des Directoriums hat die Sitzungen desselben anzuberaumen, die 
Verhandlungen zu leiten, die Acten zu halten, alle Schriften, welche nicht in den Geschäfts- 
bereich einzelner Unterbeamten gehören, insbesondere die Berichte an die Ministerien und 
die Communicate mit den Verwaltungs= und Hypothekenbehörden auszufertigen und in der 
Reinschrift zu vollziehen, das Gesellschaftsbureau unter seine unmittelbare Aufsicht zu nehmen, 
die Correspondenz zu führen, überhaupt alle Geschäfte, welche nicht durch Beschluß des 
Directoriums einem anderen Directorialmitgliede ausdrücklich zugewiesen worden, oder einem 
besonderen Unterbeamten überwiesen sind, zu besorgen. Verträge oder solche Schriften, 
durch welche der Gesellschaft ein Recht erworben oder eine Verpflichtung auferlegt wird, 
ingleichen Anstellungsbestallungen und Instructionen, hat ein zweites Directorialmitglied 
mit zu unterzeichnen. 
Beschluß- 69. In der Regel und soweit es zu ermöglichen ist, müssen bei Beschlüssen des Di- 
fassung. rectoriums alle drei Directoren zugegen sein. In Ausnahmefällen genügt es, wenn zwei an- 
wesende Directoren übereinstimmen und einen gemeinschaftlichen Beschluß fassen. 
Verantwort- & 70. Für Beschlüsse und Handlungen des Directoriums, welche den Statuten zu- 
lichkeit, widerlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit, ist dasselbe verantwortlich. Insonderheit sind 
die Mitglieder des Directoriums in soliäum zur vollen Bezahlung der Schulden der Ge- 
sellschaft gehalten, wenn sie unterlassen sollten, die von der Generalversammlung nach § 42 
sub c und d gefaßten Beschlüsse wegen Erhöhung des Gesellschaftscapitals oder Auflösung 
der Gesellschaft in der § 30 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen oder sie 
im Falle der Auflösung der Gesellschaft die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens unter 
die Actionäre vor Ablauf der ##6 festgesetzten sechsmonatlichen Frist vorgenommen haben.
	        
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