Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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oder bis in die Nähe von Stollberg, fortgesetzt ist, sowie denn auch bis vahin die im § 9 
derselben Beilage auferlegte Gestellung eines besonderen Postwagens nur von ausdrücklichem 
Verlangen der Postverwaltung abhängig gemacht wird. Die Gesellschaft hat sich den Be- 
dingungen der Beilage A, welche als integrirender Bestandtheil gegenwärtiger Concessions= 
urkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das Gesellschaftsdirectorium denselben 
pünktlich Folge leisten zu lassen. 
& 10. Um von der Eisenbahn, sobald deren Betrieb auch für Personen und Güter 
eröffnet sein wird, auch für die Zwecke der Militärverwaltung den durch das öffentliche 
Interesse gebotenen, ungehinderten Gebrauch machen zu können, so wird in dieser Hinsicht 
Folgendes festgesetzt: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn Seiten der betreffen- 
den Militärcommando= und Verwaltungsbehörden zum Transporte überwiesen 
werden, stets vorzugsweise vor anderen Reisenden und Transportgegenständen, 
mit alleiniger Ausnahme der für Rechnung der betheiligten Postanstalten zu be- 
wirkenden Sendungen, anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen Wagenzüge zu 
befördern, nur müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrtszeit angemeldet 
werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen Wa- 
gen nicht zureichen, Extrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu stellen, 
soweit die disponiblen Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahn- 
betriebs es gestatten. 
Ofkfzziere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in beiden Fällen 
in den höheren, Unteroffiziere und Soldaten in den unteren Wagenclassen unter- 
gebracht. 
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1, à bei Personentransporten nach Ver- 
hältniß von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes bezahlt, 
dagegen erfolgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und Ge- 
schütze, die Vergütung nach dem für Productenfracht festgesetzten Tarifsatze in allen den 
Fällen, wenn die zu transportirenden Gegenstände nicht selbst Producte sind. Bei letzteren 
tritt eine Ermäßigung von 25 Procent ein. 
Die auf Reguisition der Militärbehörde gestellten Extrazüge werden nach Zahl der 
benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jedve Are, gleichviel ob Personen oder 
Effecten zu transportiren sind, der Tarifsatz von 40 Centnern Productenfracht nach Ver- 
hältniß der zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird. 
Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Extrazügen nur dann verlangt 
werden, wenn mit den Truppen Offiziere zu transportiren sind.
	        
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