Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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anzuhalten. Der Transportführer hat sodann der Ortspolizeibehörde oder, dafern deren 
keine am betreffenden Orte ihren Sitz hat, deren daselbst befindlichen Polizeiorganen von 
dem bevorstehenden Durch- oder Vorübertransporte Anzeige zu machen. Von der Polizei— 
behörde oder beziehendlich deren Organen ist hierauf sofort Anordnung zu treffen, daß am 
Ufer die 88 17 und 18 vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln getroffen werden. 
Erst, wenn dieß geschehen, darf der Schiffsführer die Fahrt fortsetzen, hat aber hierzu 
stets die besondere Erlaubnißertheilung Seiten der Ortspolizeibehörde oder deren polizei— 
licher Organe abzuwarten. 
Führt eine Eisenbahn längs des Ufers hin und müssen sich ihr die Kähne auf mehr 
als 400 Schritte nähern, so müssen sich letztere stets soweit von der ersteren entfernt hal— 
ten, als es das Fahrwasser nur irgend gestattet. Eine Eisenbahnbrücke darf dagegen nur 
passirt werden, wenn keine Dampfwagenzüge auf derselben erwartet werden. 
32. Wenn die Kähne Abends an's Ufer legen, um zu übernachten, so müssen sie 
stets 400 Schritte von bewohnten Gebäuden oder anderen, vor Anker liegenden Schiffen 
entfernt bleiben. 
Geht die Schiffsmannschaft an's Land, um sich Speise zu bereiten, so ist dazu ein 
wenigstens 100 Schritte und windabwärts vom Pulverkahne gelegener Platz zu wählen. 
Auch ist alsdann dafür Sorge zu tragen, daß Jemand auf dem Schiffe Wache hält. 
Für Beobachtung dieser Vorschriften ist der Schiffsführer verantwortlich. 
833. Hinsichtlich der Ankunft am Bestimmungsorte und hinsichtlich des Ausladens 
des Transports sind dieselben Anordnungen zu befolgen, welche im 9-21 für Pulvertrans- 
porte zu Lande vorgeschrieben sind. 
IV. Coapitel. 
Strafbestimmungen. 
34. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs sind mit einer 
Geldbuße bis zu 100 Thalern oder nach Befinden mit Gefängniß bis zu acht Wochen zu 
ahnden. 
  
15) Verordnung, 
die Bekanntmachung des zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrage vom 
5ten December 1851 gehörigen Nachtragsvertrags betreffend; 
vom 2ten April 1856.) 
Nehem bei der im vorigen Jahre stattgefundenen Conferenz des Deutsch-Oesterreichi- 
schen Postvereins verschiedene Abänderungen und Erläuterungen zu dem revidirten Post-
	        
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