Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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vereinsvertrage vom 5ten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1852, 
Seite 216) beschlossen worden sind und der hierüber abgeschlossene Nachtragsvertrag von 
Sr. Majestät dem Könige ratificirt worden ist, so wird dieser Nachtragsvertrag sammt 
der dazu gehörigen, einen integrirenden Theil desselben bildenden Anlage mit dem Bemer- 
ken, daß die Nachtragsbestimmungen mit dem 1sten Mai laufenden Jahres innerhalb des 
Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsbezirks in Wirksamkeit treten, zur Nachachtung hier- 
mit bekannt gemacht. 
Dresden, den 2ten April 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
Nachtrag 
zu dem revidirten Postvereinsvertrage vom dten December 1851. 
Auf der zweiten deutschen Postconferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins- 
vertrage vom 5ten December 1851 übereingekommen: 
Artikel 1. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsend- Aeußere Ve- 
ungen bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den internationag- ienselt und 
len Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen. der Postsend= 
ungen. 
Artikel 2. Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereinspost= Münzwähr- 
verwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrags) geschieht, soferne nicht ander= ung, respective 
weitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldirung. 
Saldo zu empfangen hat. " 
Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der 
zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen. 
Artikel 3. Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzusetzen sind Transitgebüh— 
(Artikel 15, b des Vereinsvertrags), gehören auch die vom Porto befreiten Briefpost— ren. 
sendungen, ferner die Retourbriefe, die unrichtig instradirten Briefe, die Kreuz- und Streif— 
bandsendungen und die Waarenproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebiets— 
theilen eines und desselben Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Ge— 
biet anderer Vereinspostverwaltungen transitiren. 
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