Beförderung
mit der Brief—
post.
Unfrankirte
und ungenü—
gend frankirte
Briefe.
Kreuz- oder
Streifband=
sendungen.
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Artikel 4. Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum
Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formats durchweg der Behandlung als
Briefpostsendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn
es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst
Marken verlangt wird.
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 des revidirten
Vereinsvertrags bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Ge-
wicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrags aufgeführten Dienstcorrespondenzen
aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf
der Adresse mit der Briefpost befördert.
Außerdem sind die aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehenden Sendun-
gen ohne Unterschied des Gewichts, insoferne die Vorschriften über zollamtliche Behand-
lung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich
der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezugs als Briefpostsendungen zu behandeln.
Artikel 5. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag
von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotare erhalten.
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so
wird dafür das Ergänzungsporto und der Zuschlag eingehoben.
Bei Ermittelung des Werths der verwendeten Marken u. s. w. werden die Silber-
groschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der
einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es ist hiernach das Er-
gänzungsporto ohne weitere Reduction anzusetzen.
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei solchen
ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken 2c. nicht
einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den Brief gleich kommt, für das Gesammt-
gewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze)
oder Theile von Lothen anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An-
nahme des Briefs.
Artikel 6. Für Kreuz= oder Streifbandsendungen wird im Falle der Vorausbezahl-
ung und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleich-
mäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche
Briefporto erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbandsendungen wird
das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder