Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Beförderung 
mit der Brief— 
post. 
Unfrankirte 
und ungenü— 
gend frankirte 
Briefe. 
Kreuz- oder 
Streifband= 
sendungen. 
(28 ) 
Artikel 4. Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum 
Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formats durchweg der Behandlung als 
Briefpostsendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn 
es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst 
Marken verlangt wird. 
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 des revidirten 
Vereinsvertrags bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Ge- 
wicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrags aufgeführten Dienstcorrespondenzen 
aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf 
der Adresse mit der Briefpost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehenden Sendun- 
gen ohne Unterschied des Gewichts, insoferne die Vorschriften über zollamtliche Behand- 
lung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich 
der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezugs als Briefpostsendungen zu behandeln. 
Artikel 5. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotare erhalten. 
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so 
wird dafür das Ergänzungsporto und der Zuschlag eingehoben. 
Bei Ermittelung des Werths der verwendeten Marken u. s. w. werden die Silber- 
groschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der 
einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es ist hiernach das Er- 
gänzungsporto ohne weitere Reduction anzusetzen. 
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei solchen 
ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken 2c. nicht 
einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den Brief gleich kommt, für das Gesammt- 
gewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) 
oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefs. 
Artikel 6. Für Kreuz= oder Streifbandsendungen wird im Falle der Vorausbezahl- 
ung und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleich- 
mäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche 
Briefporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbandsendungen wird 
das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder
	        
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