Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen ein- 
geschlagen, und innerhalb des Briefs so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage 
während des Transports nicht Statt finden kann. 
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das 
Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu ver- 
packen. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. über- 
steigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier 
versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in 
haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, und 
die auswendige Naht versiegelt sein. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, wo 
der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deut- 
lich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst 
hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt 
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und 
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht 
zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand- 
haben (Handschlingen) versehen sein. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden 
dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der 
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
11. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, on der Post- 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang 2 
oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin ge-Gegenstände. 
hören z. B. Schießpulver, Feuerwerksgegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schieß- 
baumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphta, Mi- 
neralsäuren u. s. w. 
Diejenigen, welche verartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Ver- 
1856. 7
	        
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