Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Zur Postbeför- 
derung bedingt 
zugelassene Ge- 
genstände. 
Kreuzband- 
sendungen. 
(34) 
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Be- 
strafung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
12. Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul- 
niß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Baume, Sträucher und derglei- 
chen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, 
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder 
ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern 
verursacht wird. 
Das Gewicht einer Fahrpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheb- 
lich übersteigen. Den einzelnen Postoerwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen An- 
nahme eines höheren Marimalgewichts für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
13. Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch 
Lithographie oder Metallograpbie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospecte, Preis- 
courante, Lotteriegewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, desgleichen Correctur- 
bogen ohne beigefügtes Manuscript, müssen, wenn die Kreuzbandtare Anwendung finden 
soll, uneingebunden oder broschirt unter schmalem Streif= oder Kreuzbande eingeliefert werden. 
Uebrigens muß das Streif= oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe ab- 
gestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuzband ist unzu- 
lässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschrie- 
bene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze 
erhalten haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsschreiben 
Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuzban- 
des der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können Aenderungen 
und Zusätze, welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. 
Mehrere Eremplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im Falle der Unter- 
schrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit ver- 
schiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen verseben sein. 
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der 
Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. 
Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.