Unbestellbare
Poftsendungen.
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Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf
Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Ver-
langen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des
Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und
portofrei in Kenntniß zu setzen.
19. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach vorstehendem § 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „Doste restante“ versehen ist, und nicht
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeich-
net ist, innerhalb 1 4 Tagen nicht eingelöst worden ist;
4) wenn die Annahme verweigert wird.
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deshalb
als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im
Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der
Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe
an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefs erkannt oder sonst auf geeignete Weise er-
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Ueber-
sendung des Begleitbriefs geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als
Postsache.
Alle anderen Posisendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderben unterliegen, muß, soferne nach dem Ermessen der Abgabepostanstalt Grund
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde,
von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung
des Aufgebers erfolgen. «
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden
Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit
dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt
nur ein, bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich
geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücks—
spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht
benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleich-
lautenden Namens ist übrigens, soferne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter