Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefs niederzuschreibende bezügliche Bemerkung 
beizubringen. 
6 20. Die Aufgabepostanstalt erhebt bei Ausfolgung eines Retourbriefs an den Auf—- Einziehung des 
geber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung tarifmäßig bestimmt otn r wee, 
ist, nicht aber in einer Reduction aus der fremden Währung. 
& 21. Retourbriefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Aufgebers Portoerhebung 
zu senden sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Beförderungsstrecke nachgesen- für nachzufen- 
det werden. briefe. 
& 22. Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb Baare Einzahl- 
des Vereinsgebiets wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß unge- 
ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, 
auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu 
Packeten mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefs oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, 
und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezallt .“ 
vermerkt, die Thaler= oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt sein. 
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Orts der Einzahlung. 
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereinspostanstalt an die andere erfolgt 
in den Karten wie die Vergütung von Weiterfranko. 
. Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vorschuß= Vorschußsend- 
sendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: ungen. 
„Vorschuß oder Nachname 
und die Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. 
§6# 24. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franko, fr. 2c.) Frankirungs- 
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden wermerk. 
Briefe mit einem solchen oder mit einem nichtdurchstrichenen u. s. w. Frankirungsvermerke 
im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte 
Briefcouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks 
amtlich attestirt. 
§25. Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder gestempelten Mit fremden 
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Couverts eines anderen Gebiets zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte gurr Vrier. 
Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen.
	        
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