Briefe, welche
an Postanstal-
ten couvertirt
sind.
Einziehung der
Bestellgebühr
vom Absender.
Gebührenfreie
Anrechnung
von Postge-
fällen.
Lagergeld.
Wiegen der
Postsendungen.
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Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die
Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt
von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werths der Marken oder des Couverts
verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Aodressaten den Werth der
unnütz verwendeten Marken.
& 26. Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbe-
förderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem
vollen Briefporto zu belegen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe
hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
§ 27. Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der
Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll jedoch
gestattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber ein-
zuheben, und als Weiterfranko an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.
& 28. Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem
Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer
Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Ge-
fälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten voraus bezahlt werden müssen.
§ 29. Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Er-
hebung von Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit
bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangs-
orte zurückzusendende Fahrpostsendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen.
30. Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet:
1) die portopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und Send-
ungen unter Band, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das einfache Briefgewicht
übersteigt;
2)) Briefe mit Geld oder declarirtem Werthe,
und
3) Sonstige Fahrpoststücke jeder Art.
Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links in der Ecke
mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleitbriefe wird neben oder
unter einander in der vom Absender bei Aufzählung der einzelnen Stücke beobachteten
Reihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen, Loththeile in förmlichen Brüchen aus-
gedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung