Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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gilt, daß nur durch eine Majorität von wenigstens 3 der abgegebenen Stimmen der be— 
troffene Antrag zum Beschlusse erhoben werden kann. 
Alle Actionäre sind an die von den in den Generalversammlungen Anwesenden vor— 
schriftsmäßig gefaßten Beschlüsse gebunden. 
&27. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Berathung und 
Erledigung finden müssen, sind: 
a) der Geschäftsbericht des Verwaltungsraths, 
b) der jährliche Rechnungsabschluß, zu dessen Prüfung und nach Befinden Justifica- 
tion eine Revisionscommission von 3 Personen aus der Zahl der anwesenden Actionäre 
von der Generalversammlung ernannt wird, welche sich hierzu eines besonderen verpflich- 
teten Revisors zu bedienen hat. 
Die Justification des ersten Rechnungsabschlusses erfolgt durch die in der ersten Ge- 
neralversammlung für diese und die nächstfolgende erwählte Revisionscommission in der 
darauf folgenden Generalversammlung, während die künftigen Rechnungsabschlüsse in der- 
selben Generalversammlung, in welcher sie vorgelegt werden, nach erfolgter Prüfung durch 
die in der vorherigen Generalversammlung erwählte Revisionscommission justificirt werden; 
6) die Beschlußnahme über die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Actionären 
(§2 4) zur Berathung gebrachten Angelegenheiten, namentlich über die von Ersterem vor- 
zuschlagende Dividendenvertheilung (I& 43, 14); 
(1) auf den Vorschlag des Verwaltungsraths, die Abänderung oder Ergänzung des 
Statuts; 
IO)) die Beschlußnahme über die Auflösung der Anstalt (§& 47, 50); 
!) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths (S§ 28, 29) und 
g) die Beschlußfassung über Erhöhung des Actiencapitals auf.Vorschlag des Ver- 
waltungsraths (§ 4). 
Den Vorstitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungs- 
raths oder dessen Stellvertreter, oder ein anderes vom Verwaltungsrathe dazu beauftragtes 
Mitglied desselben (I 28). 
# 28. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf von der Generalversammlung 
(§ 27 fg.) gewählten (vergl. jedoch § 29) Mitgliedern (Verwaltungsräthen) und dem 
vollziehenden Director. 
Die zwölf Verwaltungsräthe wählen unter sich auf ein Jahr einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben, welche beide nach Ablauf dieses Jahres sofort wieder wählbar sind. 
6 29. Für vie ersten sechs Jahre, von Abhaltung der ersten Generalversammlung an 
gerechnet, bilden die zwölf Mitglieder des unterzeichneten Begründungscomité mit dem 
von ihnen zu wählenden vollziehenden Director den Verwaltungsrath. 
Nach Ablauf dieser Zeit scheiden jährlich von den zwölf oben bemerkten Mitgliedern
	        
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