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drei in der durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge aus. Sind solchergestalt diese
sämmtlichen zwölf Mitglieder des ersten Verwaltungsraths ausgeschieden, so erfolgt der
alljährliche Austritt dreier Verwaltungsräthe nach der Reihenfolge des Eintritts; es können
jedoch die Ausscheidenden sofort wieder gewählt werden.
Von den ausgeschiedenen Mitgliedern werden jedesmal zwei durch die Wahl der Ge-
neralversammlung und eins durch die des Verwaltungsraths ersetzt.
Außerordentlicher Weise vorkommende Erledigungen werden in allen Fällen durch
Wahl des Verwaltungsraths ersetzt. Die solchergestalt Gewählten treten hinsichtlich der
Dauer ihrer Function ganz an die Stelle derer, zu deren Ersatze sie gewählt worden sind.
Der Verwaltungsrath hat für jedes durch die Generalversammlung zu wählende Mit-
glied derselben drei Personen vorzuschlagen. Die Generalversammlung ist jevoch an diesen
Vorschlag nicht gebunden. Dieselbe wählt nach absoluter Stimmenmehrhbeit. Ist eine solche
in den beiden ersten Wahlgängen nicht zu erreichen, so entscheidet relative Stimmenmehrheit.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
# 30. Zu Mitgliedern des Verwaltungsraths können nur dispositionsfähige, im
vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Actionäre gewählt werden.
Ein Mitglied des Verwaltungsraths, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen-
schaften verliert, ist dadurch seiner Function als Mitglied des Verwaltungsraths ohne
Weiteres enthoben.
Freiwilliger Rücktritt ist den zwölf Verwaltungsräthen drei Monate nach vorgängiger
Kündigung jederzeit gestattet.
Der Verwaltungsrath kann, dafern eins seiner Mitglieder sich einer Handlungsweise
schuldig machen sollte, welche, ohne den Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen-
schaften nach sich zu ziehen, doch mit dem Interesse oder der Ehre der Anstalt nicht verein-
bar erscheint, dasselbe seiner Function entlassen.
Zu einem solchen Beschlusse ist erforderlich, daß in einer, unter Angabe des Gegen-
standes und Einladung sämmtlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Betroffenen, schriftlich
anberaumten Sitzung mindestens acht Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters, erschienen sind und drei Viertheile der abgegebenen Stimmen für die Ent-
lassung sich ausgesprochen haben.
# 31. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths hat für die Zeit seiner Amtsdauer beim
Antritte 20 Interimsscheine (§ 8) oder Actien bei der Anstalt zu hinterlegen.
Die Hälfte der Verwaltungsräthe (ct. § 28) müssen ihren bleibenden Wohnsitz in
Sachsen, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in Leipzig haben.
32. Auswärtige Verwaltungsräthe können die Ausübung ihres Stimmrechts im
Verwaltungsrathe anderen in Leipzig wohnhaften Actionären oder Verwaltungsräthen als
ihren Stellvertretern übertragen.
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