Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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drei in der durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge aus. Sind solchergestalt diese 
sämmtlichen zwölf Mitglieder des ersten Verwaltungsraths ausgeschieden, so erfolgt der 
alljährliche Austritt dreier Verwaltungsräthe nach der Reihenfolge des Eintritts; es können 
jedoch die Ausscheidenden sofort wieder gewählt werden. 
Von den ausgeschiedenen Mitgliedern werden jedesmal zwei durch die Wahl der Ge- 
neralversammlung und eins durch die des Verwaltungsraths ersetzt. 
Außerordentlicher Weise vorkommende Erledigungen werden in allen Fällen durch 
Wahl des Verwaltungsraths ersetzt. Die solchergestalt Gewählten treten hinsichtlich der 
Dauer ihrer Function ganz an die Stelle derer, zu deren Ersatze sie gewählt worden sind. 
Der Verwaltungsrath hat für jedes durch die Generalversammlung zu wählende Mit- 
glied derselben drei Personen vorzuschlagen. Die Generalversammlung ist jevoch an diesen 
Vorschlag nicht gebunden. Dieselbe wählt nach absoluter Stimmenmehrhbeit. Ist eine solche 
in den beiden ersten Wahlgängen nicht zu erreichen, so entscheidet relative Stimmenmehrheit. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. 
# 30. Zu Mitgliedern des Verwaltungsraths können nur dispositionsfähige, im 
vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Actionäre gewählt werden. 
Ein Mitglied des Verwaltungsraths, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaften verliert, ist dadurch seiner Function als Mitglied des Verwaltungsraths ohne 
Weiteres enthoben. 
Freiwilliger Rücktritt ist den zwölf Verwaltungsräthen drei Monate nach vorgängiger 
Kündigung jederzeit gestattet. 
Der Verwaltungsrath kann, dafern eins seiner Mitglieder sich einer Handlungsweise 
schuldig machen sollte, welche, ohne den Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaften nach sich zu ziehen, doch mit dem Interesse oder der Ehre der Anstalt nicht verein- 
bar erscheint, dasselbe seiner Function entlassen. 
Zu einem solchen Beschlusse ist erforderlich, daß in einer, unter Angabe des Gegen- 
standes und Einladung sämmtlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Betroffenen, schriftlich 
anberaumten Sitzung mindestens acht Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters, erschienen sind und drei Viertheile der abgegebenen Stimmen für die Ent- 
lassung sich ausgesprochen haben. 
# 31. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths hat für die Zeit seiner Amtsdauer beim 
Antritte 20 Interimsscheine (§ 8) oder Actien bei der Anstalt zu hinterlegen. 
Die Hälfte der Verwaltungsräthe (ct. § 28) müssen ihren bleibenden Wohnsitz in 
Sachsen, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in Leipzig haben. 
32. Auswärtige Verwaltungsräthe können die Ausübung ihres Stimmrechts im 
Verwaltungsrathe anderen in Leipzig wohnhaften Actionären oder Verwaltungsräthen als 
ihren Stellvertretern übertragen. 
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