Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Auswärtige inländische Verwaltungsräthe können auch die anderswo innerhalb Landes 
sich aufhaltenden Mitglieder des Verwaltungsraths zu Stellvertretern benennen. 
Ein Verwaltungsrath darf gleichzeitig nicht mehr als eine Stellvertretung, der voll- 
ziehende Director darf eine solche überhaupt nicht übernehmen. 
Ein in Leipzig wohnhafter Verwaltungsrath, welcher an Ausübung seiner Function 
auf länger als eine Woche behindert ist, hat jedenfalls einen Stellvertreter zu benennen. 
Jeder Stellvertreter hat auf die Dauer seiner Vollmacht fünf Interimsscheine oder 
Actien zu deponiren. 
Der Vollmachtgeber hat die Handlungen, welche ein Stellvertreter als solcher vor- 
nimmt, in jeder Beziehung zu vertreten. 
Ueber die Zulassung oder Zurückweisung eines Stellvertreters, welcher für seine Person 
nicht Mitglied des Verwaltungsraths ist, entscheidet der Letztere, ohne zu Angabe von 
Gründen verbunden zu sein. 
# 33. Der Verwaltungsrath hat über alle der Generalversammlung nicht ausdrück- 
lich vorbehaltene, oder durch dieses Statut nicht besonders geordnete Angelegenheiten selbst- 
ständig Beschluß zu fassen und seine Beschlüsse eben so, wie die der Generalversammlung 
zunächst durch den vollziehenden Director zur Ausführung zu bringen. 
Der Verwaltungsrath hat daher namentlich: 
a) den vollziehenden Director zu wählen, und die Bedingungen, unter denen derselbe 
angestellt wird, festzusetzen, auch demselben gus den Beamten der Anstalt einen 
Stellvertreter zu bestellen, und beide zu entlassen ; 
b) den Geschäftsbetrieb bei der Anstalt zu ordnen, die dazu erforderlichen Geschäfts— 
regulative, Instructionen und Anweisungen festzustellen, die nöthigen Beamten an— 
zunehmen und zu entlassen, und deren Dienstbezüge zu bestimmen; 
C) die Operationen der Anstalt zu leiten; 
d) über die Errichtung von Zweiganstalten aller Art und deren Einrichtung zu be- 
schließen; 
e) den Geschäftsbetrieb zu überwachen, und zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit, in 
der durch das Geschäftsregulativ zu bestimmenden Art und Weise, die Bücher, 
Cassen, Depositen und Portefeuilles bei der Anstalt und ihren Zweiganstalten zu 
revidiren; 
1) die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte aufzustellen und der Generalversamm- 
lung vorzulegen; 
g) die Höhe der zu vertheilenden Dividenden der Generalversammlung vorzuschlagen 
und 
h) überhaupt alle Bestimmungen der Statuten diesen gemäß durchzuführen. 
34. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesammtheit der Actionäre und die Anstalt
	        
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