Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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nen Bahn fallende Antheil berechnet, welcher sofort nach der erfolgten Feststellung von der 
Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft an die Bezirkssteuereinnahme zu Leipzig abzu- 
führen ist. 
§22. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das 
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zuste- 
henden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die Be- 
ziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahnver- 
waltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum directen gerichtlichen 
oder administrativen Einschreiten durch die competente Behörde geeignet sind. 
*23. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb 
ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnenden Zubehöre nach 
Verlauf von Dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an gerechnet, in Folge einer min- 
destens Zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des An- 
lagecapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen 
ein nach den Betriebsergebnissen, beziehendlich dem Anlagecapitale zu vereinbarendes Bahn- 
geld derjenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn von 
Berlin aus hat. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche An- 
lage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem Anlagecapitale nach einem durch 
Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender 
Abzug gemacht werden. 
  
AMÆ 16) Bekanntmachung, 
die Bankbuchhalter= und die Cassirerstelle bei der Landrentenbank betreffend; 
vom 6ten Februar 1857. 
Naghdem auf Anordnung des. Königlichen Finanzministeriums die zur Erledigung gelangte 
Stelle eines Buchhalters der Landrentenbank, dem zeitherigen Hauptamtscontroleur im 
hiesigen Hauptsteueramte, 
Hermann Leonhardi, 
die erledigte Stelle eines Cassirers bei der Landrentenbank aber, dem zeitherigen interimisti- 
schen Verwalter dieser Casse, Calculator 
Ernst Friedrich Gustav Korb, 
vom 1sten Januar dieses Jahres an, definitiv übertragen worden ist; so wird solches, zu- 
gleich unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 1 2ten Februar 1839, 1 ten 
Februar 1841 und 11ten August vorigen Jahres mit dem Bemerken andurch zur öffent-
	        
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