Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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regimentlichen  Beamten  als  mittelbarer  Staatsbeamten  nach  dem
Erlass  der  Verfassung  von  1850  möglich.  Hat  doch  das  Berliner
  Obertribunal,  welches  sich  stets  einer  möglichst  beschränkenden
  Auslegung  des  Art.  15  der  Verfassung  befleissigt  hat,  ganz
konsequent  anerkannt,  dass  selbst  die  „Kirchengesellschaften“  des
Allg.  Landrechts  (d.h.  die  lokalen  Kirchengemeinden)  nach  dem
cit.  Art.  15  nicht  mehr  als  „dem  Staate  untergeordnete  Korporationen“
  im  Sinne  der  mehrgenannten  landrechtlichen  Bestimmung,
und  demgemäss  auch  die  Pfarrer,  sowie  andere  Beamten  der  Kirchengemeinden
  als  solche  nicht  mehr  als  mittelbare  Staatsbeamten  gelten
können.  Dass  aber  danach  die  evangelische  Landeskirche  erst
recht  nicht  als  eine  „dem  Staate  untergeordnete  Korporation“  in
dem  gedachten  Sinne,  und  ebenso  die  Beamten  des  landesherrlichen
Kirchenregiments  erst  recht  nicht  als  mittelbare  Beamten  des
Staates  betrachtet  werden  können,  bedarf  keiner  weiteren  Darlegung.

Zu  demselben  Resultate  führt  übrigens  schliesslich  noch  eine
allgemeinere  Erwägung.  Sogar  das  Allg.  Landrecht  hat  nicht
schlechthin  alle  „dem  Staate  untergeordnete“  Korporationen,
sondern  nur  „gewisse“  Korporationen  als  solche  bezeichnet,
deren  Beamte  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  als  Korporationsbeamte
zugleich  (mittelbar)  Staatsbeamte  sein  sollen.  Immerhin  ist  es
vom  Standpunkte  des  sog.  Polizeistaates  oder  des  Staatsrechts
des  vorigen  Jahrhunderts  verständlich,  wenn  darunter  zahlreiche
Korporationen  begriffen  werden,  deren  Zweck  mit  dem  Staatszweck
nur  in  einem  mehr  oder  weniger  losen  Zusammenhange  steht.
Vom  Standpunkte  des  modernen  Staatsrechts  dagegen,  vom  Standpunkte
  des  Verfassungs-  und  Rechtsstaates  aus,  können  jedenfalls
als  mittelbare  Staatsbeamten  nur  die  Beamten  solcher  Korporationen
aufrecht  erhalten  werden,  welche  einen  mit  dem  Staatszweck  identischen
  Zweck  verfolgen  oder  m.  a.  W.  nichts  anderes  sind  als  mit
einer  gewissen  Autonomie  ausgestattete  Glieder  des  Staatsorganismusselbst.
  Diese  letztere  Eigenschaft  aber  haben  die  heutigen  Landeskirchen
  —  zumal  in  einem  paritätischen  Staate  —  offenbar  nicht.