Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(105 ) 
B. 
Julius Steinen, Handarbeiter in Gansgrün, 
ist glaubhaft beschuldigt, aus dem Garten des dasigen Bauergutsbesirere Michnel Schulze eine 
auf zwei Thaler gewürderte Qnantität Aepfel entwendet zu haben. 
Auf Grund der Artikel 1. 2, 2 des Forststrafgesetzes, verbunden mit Artikel „77; des 
Strafgesetzbuchs wird Steinert daher hierdurch zu einer Gefängnißstrafe von rer Wochen, so- 
wie zur Bezahlung des Taxwerths von 2 Thlr. — Ngr. Pff. und der aufgelaufenen 
Kosten verurtheilt. 
Sollte Stieinen durch gegenwärtige Strafverfügung sich beschwert finden und ihr sich nicht 
unterwerfen wollen, so hat derselbe seime Einwendungen dagegen binnen einer Frist von zehn 
Tagen, von Zeit des Empfangs dieser Verfügung an gerechnet, schriftlich oder mündlich hier 
anzubringen, indem außerdem die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird. 
Wenn Steinert sich dagegen der Verfügung unterwirft, so hat verselbe behufs des Antritts 
der Strafe oder weiterer Bescheidung 
den 2 8sten September 1858 
allhier sich zu melden, auch längstens an diesem Tage den nachstehenden Schuldbetrag anher 
zu bezahlen, widrigenfalls Steinert bei seinem Außenbleiben abgeholt und vor das Gericht 
geführt, der Schuldbetrag aber executivisch eingezogen werden wird. 
Plauen, den 2ten September 1858. 
Königliches Gerichtsamt. 
(Rückseite.) 
Bemerkungen. 
1)) Die Anzeige ist geschehen von dem verpflichteten. Wächter Jerenigs Seidel zu Gansgrün: 
2) Der Bote erhält — Thlr. 2 Ngr. — Pf. Insinuationsgebühren und .. Thlr. 
... Ngr. . . . Pf. Botenlohn; 
3) Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen: 
2 Thlr. — Ngr. — Pf. Taxwerth, 
- - -Kosten, 
Thlr. Ngr. Pf. Summa. 
4) Gegenwärtige Verfügung ist bei der Bezahlung oder bei der Erhebung von Einwend— 
ungen an Amtsstelle mitzubringen. 
  
 
	        
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