( 120)
2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von der Straßenbau-Com-
mission und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen allent-
halben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 1836 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März 1844 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
Z. Die gedachte Zweigeisenbahn betrifft die Fluren von
Niederschlema,
Oberschlema,
Schneeberg,
Neustädtel und
Mühlberg.
Dresden, am 1 ten Juni 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
& 38) Verordnung
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der
Staatsschulden unterm 18ten dieses Monats erlassenen Bekanntmachung;
vom 23sten Juni 1858.
Neosthende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden
vom 1 Sten dieses Monats: "
„die Aufkündigung der unconvertirt gebliebenen 41 6 Staatsschuldencassenscheine vom
Jahre 1851 und die Feststellung der Tilgungsmittel für die nach dem Gesetze vom
1 Iten Februgr 185 8 creirten neuen 40 Staatsschuldencassenscheine betreffend,“
wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach
zu achten.
Dresden, am 23sten Juni 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.