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Belagerungs- §69. Außer den Feldgeschützen wird ein Belagerungspark für das gesammte Bundesheer,
park, welcher aus
" 100 schweren Kanonen,
30 Belagerungshaubitzen und
70 Mörsern
bestehen soll, nach den unter Ziffer 2, 3 und 4 beiliegenden Uebersichten gestellt, und im Falle
eines Kriegs nach den Bestimmungen des Oberfeldherrn auf einem oder mehreren Punkten
vereinigt.
In den gemischten Armeecorps ist die conventionsmäßig übernommene Leistung der ein-
zelnen Glieder derselben für den Belagerungspark (m. vergl. 6 19) in den erwähnten Aus-
weisen aufgeführt.
Artillerie= *# 10. Für die Bedienung der Feldgeschütze werden im Durchschnitt auf jedes Stück 30
mannschaft. Mann an Stäben, Bedienungsmannschaft und Fahrern der Geschütze, sowie der Munitions=
wagen der Batterien gerechnet.
Was über diese Zahl für die Munitionscolonnen und für das sonstige Artilleriefuhrwesen
an Mannschaften nöthig ist, wird ohne Einrechnung in die Contingente durchschnittlich mit
10 bis 15 Mann auf jedes Geschütz gestellt, — Raketteure aber, wo diese nach § 8 erfor-
derlich sind, können als Streitbare angerechnet werden.
Die zur Bedienung des Belagerungsparks gehörende Artilleriemannschaft, sowie die zu
den Besatzungen der Bundesfestungen erforderliche, wird außer der Mannschaft der Feldartillerie
von denjenigen Bundesstaaten als Streitbare gestellt (m. vergl. & 13), welche diese Geschütze
des Belagerungsparks oder die Besatzungen der Bundesfestungen geben, und zwar beziehungs-
weise nach den (den 6§ 9 und 44) unter Ziffer 4 und 11 beiliegenden Tabellen.
Brückentrain. 11. Ein jedes Armeecorps ohne Unterschied, ob gemischt oder ungemischt (m. vergl.
155)), stellt einen Brückentrain für eine Flußbreite von 400 Fuß und außerdem für die
Avantgarde eine vollständige Birago'sche Brückenequipage von 150 bis 200 Fuß Länge (m.
vergl. 8 19).
Pionniere, *12. Für Pionniere und Pontoniere wird das Verhältniß des einhundertsten Theils
Genietruppen. der Armee festgesetzt.
Außer diesem hundertsten Theile der Armee werden die nach Beilage Ziffer 4 zum Be-
lagerungspark gehörenden Sappeure und Mineure von denjenigen Bundesstaaten gestellt, bei
welchen sich diese Truppen bereits im Frieden organisirt befinden, ingleichen die nach Beilage
Ziffer 11 zu den Besatzungen der Bundesfestungen erforderlichen Pionniere und Genietruppen
von den diese Besatzungen gebenden Bundesstaaten.
Infanterie und 13. Das numerische Verhältniß der Infanterie ergiebt sich von selbst, wenn die Rei-
Jäger. terei, die Bedienung der Feldgeschütze, der etwa gestellten Raketten und des Belagerungsparks,