Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Wenn die Aushebungscommission auf die angebrachte Reclamation eine abfällige Ent- 
scheidung ertheilt, so steht dem Betheiligten dagegen der Recurs an die betreffende Kreisdirection 
offen. Will er davon Gebrauch machen, so hat er dieß bei Verlust desselben spätestens am 
dritten Tage Nachmittags 5 Uhr vom Rerclamationstermine, beziehendlich, wenn die Be- 
scheidung nicht im Reclamationstermine selbst, sondern am nächstfolgenden Tage eröffnet 
worden ist, von letzterem an gerechnet, bei der Bezirksamtshauptmannschaft zu erklären. Zur 
weiteren Ausführung des Recurses ist ihm eine Frist von vierzehn Tagen gestattet, welche mit 
dem Tage nach dem Ablaufe der Recurseinwendungsfrist beginnt. 
63. Wird der Recurs von der Kreisdirection verworfen, so ist der betheiligte Militär- 
pflichtige berechtigt, bei der Oberrecrutirungsbehörde binnen einer Frist von drei Wochen Be- 
schwerde zu führen. Diese Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an welchem ihm die 
Entscheidung der Kreisdirection bekannt gemacht worden. 
Gegen die Entscheidung der Oberrecrutirungsbehörde findet eine weitere Berufung nicht 
Statt. 
64. Militärpflichtige, deren Gestellung erst nach dem Ablaufe des Reclamationstermins 
erfolgt (Nachgestellte), haben Reclamationen binnen acht Tagen, von dem Tage der Bekannt- 
machung des Ergebnisses ihrer Gestellung an gerechnet, bei Verlust derselben bei der Bezirks- 
amtshauptmannschaft anzubringen. 
Gegen die darauf erfolgten abfälligen Entscheidungen, sowie gegen Entscheidungen, durch 
welche Unwürdigkeit ausgesprochen worden, steht die Recursergreifung an die Kreisdirection, 
einschließlich der weiteren Ausführung des Recurses binnen vierzehn Tagen und die Beschwerde- 
führung an die Oberrecrutirungsbehörde binnen drei Wochen, von der Bekanntmachung der 
dießfallsigen Entscheidung an gerechnet, offen. 
65. An die in den §§ 62, 63 und 64 enthaltenen Fristbestimmungen sind auch 
Reclamations= und Recursanbringen, sowie Beschwerden der Aeltern, Vormünder oder sonstigen 
Angehörigen des Militärpflichtigen gebunden. 
66. Befindet sich ein Militärpflichtiger während der Dauer der Aushebung noch in 
einer Criminaluntersuchung, oder sind die sonst erforderlichen Nachweisungen nicht sofort herbei- 
zuschaffen, so ist die Entscheidung über dessen Würdigkeit bis zum Ausgange der Unter- 
suchung oder bis zur Erledigung der Anstandsursachen überhaupt auszusetzen. 
An dieser Entscheidung, sowie an denen, welche Nachgestellte (§ 64) oder überhaupt 
Aushebungsangelegenheiten betreffen, die bis zum Reclamationstermine nicht zur Erledigung 
zu bringen gewesen sind, haben außer dem Amtshauptmanne auch der im Reclamationstermine 
anwesend gewesene Civil= und Militärcommissar Theil zu nehmen.
	        
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