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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Volume count:
11
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Raiffeisen.
  • Recht auf Arbeit.
  • Recht, Deutsches.
  • Recht, Römisches.
  • Recht und Rechtsgesetz.
  • Rechtsmittel.
  • Regentschaft.
  • Reichensperger, August.
  • Reichensperger, Peter Franz.
  • Reichsbank.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Religion.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsstatistik.
  • Religionsunterricht.
  • Religionsverbrechen.
  • Rentengüter.
  • Repressalien.
  • Republik.
  • Reservatrechte.
  • Restauration.
  • Retorsion.
  • Reuß.
  • Revolution.
  • Ricardo.
  • Richter.
  • Rodbertus.
  • Roscher.
  • Rousseau.
  • Rumänien.
  • Rußland.
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

421 
kanonischen Grundlagen aufgebaute „gemeine 
Zivilprozeß“ und das Strafrecht, für welches das 
Gesetzbuch Karls V. von 1532 (Constitutio cri- 
minalis Carolina) eine einheitliche Grundlage 
geschaffen hatte. Als seit dem 18. Jahrh. der zu- 
nächst völlig zurückgetretene Gegensatz zwischen 
nationalem und importiertem Rechtsgut wieder 
ins Bewußtsein der Zeitgenossen trat und das 
lange vernachlässigte und zum Teil verschüttete 
nationale Recht zum Gegenstand der Forschung 
gemacht wurde, faßte man als Deutsches 
Recht, insbesondere als deutsches Pri- 
vatrecht die Rechtseinrichtungen zu- 
sammen, die sich in Deutschland als 
Erbstücke der älteren nationalen Rechts- 
entwicklung erhalten hatten. Unter vor- 
wiegendem Festhalten an dieser Bedeutung ist der 
Begriff „Deutsches Recht“ als der heute in der 
MWissenschaft herrschende zu bezeichnen. 
Neben die dogmatische Bearbeitung des gelten- 
den Rechtsstoffs von nationaler Abstammung trat 
seit dem 18. Jahrh. in stets fortschreitender Ver- 
tiefung in die deutsche Rechtsvergangenheit die 
Forscherarbeit der historischen Germanistenschule, 
durch die Romantik und die Belebung der histori- 
schen Wissenschaften im 19. Jahrh. mächtig geför- 
dert. Sie blieb bald nicht mehr an den Denkmälern 
der deutschen Rechtsvergangenheit stehen, sondern 
richtete ihren Blick auf die Rechtsentwicklung ver- 
wandter Bölker germanischer und romanischer Zunge. 
Besonders nachhaltige Befruchtung empfing die 
deutsch-rechtliche Forschung aus der Verarbeitung 
der nordischen (norwegisch -schwedisch = dänischen) 
Rechtsquellen, die, in großem Reichtum über- 
liefert, trotz ihrer relativ späten Aufzeichnung (12. 
bis 14. Jahrh.) vielfach einen Rechtszustand deut- 
lich enthüllen, der dem Recht der germanischen 
Urzeit der deutschen Stämme gleich= oder nahe- 
kommt. Namentlich hat die Privatrechtsgeschichte, 
insonderheit das Schuldrecht der germanischen 
Völker, aus der Heranziehung der nordischen 
Parallelen die größten Gewinne gezogen. Während 
noch vor wenigen Jahrzehnten das ältere deutsche 
Privatrecht als ein primitives und systemloses 
Recht galt, ist die Wissenschaft vom Deutschen 
Recht heute damit beschäftigt, nach allen Rich- 
tungen die Erkenntnis des nationalen Rechts und 
seiner Entwicklung zu geschlossenem Ausbau zu 
bringen. 
Besondere Verdienste hat sich die deutsch-recht- 
liche Wissenschaft um die Vorbereitung der Rechts- 
einheit erworben, die das B. G.B. für das Privat- 
recht nach jahrhundertelanger Rechtszerrissenheit 
gebracht hat. Ohne die allseitige Verarbeitung 
der zahlreichen und zerstreuten Partikularrechte 
durch die Privatrechtswissenschaft des 19. Jahrh. 
und durch die Vorkämpferarbeit O. Gierkes würde 
das B.G.B. nicht den starken Einschlag nationaler 
Rechtsgedanken enthalten, der ihm eignet, hätte es 
sich von den römisch-gemeinrechtlichen Vorbildern 
nicht befreien können. 
Recht, Deutsches. 
  
422 
Ja die Gegenwart erlebt das Schauspiel, daß 
die Forscherarbeit für das Deutsche Recht sich für 
die Aufhellung antiker Rechtsinstitute (griechisch- 
ägyptisches Recht) ebenso fruchtbar erweist, wie sich 
ältere deutsche Rechtsgedanken als wertvolle Form 
für modernste Rechtsbedürfnisse neubelebt haben 
(Genossenschaft, Treuhand, Schuld und Haftung). 
Entsprechend der allgemeinen Stoffgliederung 
der Rechtswissenschaft teilt sich die wissenschaftliche 
Behandlung des Deutschen Rechts in Verfassungs- 
geschichte (Geschichte des Staatsrechts und der 
öffentlichen Verbände im Staat), Prozeßgeschichte, 
Strafrechtsgeschichte. Nur das deutsche Privatrecht 
hat noch in der Gegenwart den Doppelcharakter 
einerhistorischen und einerrechtsdogmatischen Diszi- 
plin. In seiner letzteren Funktion schlingt es das 
einigende Band um den nicht unbeträchtlichen Be- 
stand von Landesvorbehaltsrecht, das neben dem 
B.G.B. als Partikularrecht erhalten geblieben ist 
und in seinem Inhalt überwiegend Gegenstände von 
nationaler Entwicklung enthält. Es versagt sich 
aber auch nicht, für den gesamten heutigen Privat- 
rechtszustand Deutschlands den Anteil des natio- 
nalen Elements herauszustellen und für deutsche 
Rechtsideen um neuen Boden zu werben. Führend 
ist hierbei das monumentale Werk von O. Gierke, 
Deutsches Privatrecht (bis jetzt 2 Bde, 1895/1905). 
II. Die deutsche Verfassungsgeschichte, die 
heute von Rechts= und Verfassungshistorikern gleich 
intensive Bearbeitung erfährt, gliedert ihren Stoff 
nach den großen Perioden der nationalen Staats- 
bildung. Die germanische Zeit wird durch den 
germanischen Volksstaat der Völkerschaften und 
Stämme ausgefüllt und kennzeichnet sich durch 
das demokratische Prinzip der Gleichberechtigung 
aller freier Volksgenossen, mit wesentlich gleichem 
Grundbesitz (Hufe), in Heer und Gericht. Die 
fränkische Zeit eint die meisten westgermanischen 
Stämme unter der Herrschaft der Frankenkönige, 
entwickelt im Universalreich Karls d. Gr. zum 
erstenmal staatliches Leben in großem Stil, drängt 
im übrigen durch die Entwicklung der bevorrechte- 
ten Schicht von kirchlichen und königlichen Amts- 
trägern, durch die Anbahnung des Lehenswesens 
und Rittertums, endlich durch die Bildung der 
Grundherrschaften das freie Volk sehr zurück. Der 
mittelalterliche deutsche Staat, der sich nach dem 
Zerfall des Karolingerreichs unter schweren 
Kämpfen zu staatlichem Eigenleben emporringt 
und im wesentlichen die deutschsprechenden Stämme 
vereinigt, ist denn auch ein ständischer Staat in 
dem Sinn, daß die Schicksale des Ganzen durch 
den König und die Großen bestimmt werden, 
das Volk selbst dagegen völlig zurücktritt, bis in 
den seit dem 11. Jahrh. mächtig emporblühenden 
deutschen Städten das Bürgertum zu einem politi- 
schen Faktor wurde. Der Staat selbst ist ein 
Feudalstaat geworden an Stelle des karolingi- 
schen Beamtenstaats. Aus absetzbaren Beamten 
wurden Vassallen, die ihre Amtsbefugnisse mit den 
ihnen verliehenen Lehen vererbten. Die daraus 
147
	        

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