Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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& 74. Der Einsteller erlangt durch Erlegung der Einstandssumme auch Befreiung von 
dem Dienste in der Kriegsreserve, ohne daß deshalb sein Einsteher zu mehr, als zu Erfüllung 
seiner eignen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. 
Es gehen daher auf Letzteren nur diejenigen Verbindlichkeiten über, welche sein Einsteller 
in Beziehung auf den Dienst in der activen Armee zu erfüllen gehabt haben würde. 
Hat jedoch ein Soldat nach beendigter sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch 
sechs Jahre lang in derselben als Einsteher gut gedient, so soll auch ihm Befreiung von der 
Kriegsreserve zu Theil werden. 
s 75. Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme (§ 68) wird zu dem von dem 
Kriegsministerium zu verwaltenden Stellvertretungsfonds genommen und dem Einsteher nach 
Höhe des ihm überwiesenen Betrags mit vier vom Hundert jährlich verzinst, bei Beendigung 
der von ihm übernommenen Stellvertretung aber baar ausgezahlt. Ein weiterer Anspruch steht 
dem Einsteher der übernommenen Stellvertretung halber nicht zu. 
§ 76. Das Kriegsministerium wird gegen Erlegung der festgesetzten Einstandssumme 
(# 68 und 73) die erforderlichen Einsteher ermitteln und solche zunächst aus der Classe der- 
jenigen geeigneten Unteroffiziere und Soldaten wählen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit in der 
activen Armee mit dem Schlusse des laufenden Jahres beendigen und als Einsteher fortzudienen 
wünschen. Sollte die Zahl derselben nicht ausreichen, um das Bedürfniß zu decken, so werden 
andere zum Militärdienste geeignete Subjecte angenommen werden und insbesondere Kriegs- 
reservisten Berücksichtigung finden, die sich dazu melven. 
& 77. Der Stellvertretungsfonds ist lediglich zu Verschaffung von Einstehern bestimmt; 
von den dabei sich ergebenden Ueberschüssen ist jedoch ein Reservefonds zu bilden, aus welchem 
der Verwaltungsaufwand und die etwaigen Verluste, sowie die Einstandssummen in den 88 4 
und 5 c gedachten Fällen zu decken sind. 
& 78. Wenn ein Einsteher wegen Untüchtigkeit, Unentbehrlichkeit im Nahrungsstande 
(& 50) oder Unbrauchbarkeit im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung 
entlassen werden muß, so wird ihm die Einstandssumme auf die zurückgelegte Dienstzeit aus- 
gezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertretungsfonds genommen. 
& 79. Wird ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung im 
öffentlichen Dienste entlassen, so gebührt demselben von der für ihn deponirten Einstandssumme 
so viel, als er bis zu dem Tage seiner Entlassung verdient hat. 
Wenn ihm dagegen seine Entlassung aus einem der § 73 angegebenen Gründe bewilligt 
wird, so hat er auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, wenn er innerhalb 
der ersten drei Jahre austritt. Erfolgt sein Austritt nach Ablauf der ersten drei Jahre, so 
gebührt ihm die Hälfte verselben. 
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