Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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vorwaltenden Militärpflichthinterziehung gegründeten Entschließung der Aushebungscommission 
überlassen. 
43. Ebenso hat Letztere auf die während der Aushebung bei ihr eingehenden Gesuche 
um Dispensation von der persönlichen Gestellung bei selbiger Entschließung zu fassen und Be- 
scheidung zu ertheilen. Dagegen bleiben dergleichen Gesuche, wenn sie außer der Aushebungs- 
zeit an die Amtshauptmannschaften gelangen, oder wenn sie bei den Kreisdirectionen angebracht 
werden, sowie Dispensationen von der Militärpflicht überhaupt (§§& 1 und 71 des Gesetzes) 
der Entschließung und Entscheidung des Kriegsministeriums vorbehalten und es ist deshalb an 
dasselbe in vorkommenden Fällen von den betreffenden Behörden gutachtlicher Bericht, beziehend- 
lich Vortrag, zu erstatten. 
&ä44. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Untersuchung der Mannschaften in 
Beisein eines Mitgliedes der Commission erfolgt. Außerdem sind nur diejenigen Personen 
zuzulassen, welche dabei amtlich zu concurriren haben. Uebrigens ist dieselbe blos auf maaß- 
gerechte Mannschaften zu beschränken. Untermäßige (§ 22 a des Gesetzes) sind sofort zu 
entlassen. « 
45. Damit die ärztliche Untersuchung während der Tageszeit und mit der erforder- 
lichen Genauigkeit vorgenommen werden kann, haben die Amtshauptmannschaften Vorkehrung 
zu treffen, daß, soweit nur irgend thunlich, die Zahl der täglich zu untersuchenden Mannschaften 
100, äußersten Falls 120 nicht übersteige. 
6 46. Da ärztliche Zeugnisse über solche Uebel und Gebrechen, welche ohnehin für die 
Aushebungsärzte äußerlich erkennbar sind, einen besonderen Nutzen in der Regel nicht gewähren, 
sondern nur Zeit= und Kostenaufwand verursachen, so haben die Militärpflichtigen der Bei- 
bringung solcher Zeugnisse sich möglichst zu enthalten und auf mündliche Mittheilungen an die 
Aushebungsärzte sich zu beschränken. 
##4 7. Mannschaften, über deren Diensttüchtigkeit die Aushebungsärzte zweifelhaft, oder 
unter sich verschiedener Meinung sind, oder bei welchen die Commission ein weiteres ärztliches 
Gutachten für nöthig erachtet, sind zur nochmaligen Untersuchung und Ertheilung eines ärzt- 
lichen Gutachtens an den Generalstabsarzt, als Schiedsmann, abzusenden und dabei Letzterem 
von der Commission mittelst vorzulegenden Protocolls die Gründe speciell mitzutheilen, welche 
zu der anderweiten Untersuchung Veranlassung gegeben haben. Nach dem Eingange dieses 
Gutachtens wird die Commission behufige Entschließung fassen, nach Befinden, Eutscheidung 
ertheilen. 
#48. Dergleichen Mannschaften haben während dieser Zeit ordonnanzmäßiges Unter- 
kommen und Verpflegung zu erhalten.
	        
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