Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(257 ) 
75) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Erzgebirgischen Societäts-Bäckerei 
und Brauerei; 
vom 29sten September 1858. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten 
der Erzgebirgischen Societäts-Bäckerei und Brauerei zu Cainsdorf die nachgesuchte Bestätigung mit 
der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 29sten September 1858. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Demmth. 
76) Verordnung, 
das beim Handverkaufe der Apotheker zu benutzende Gewicht betreffend; 
vom 25sten September 1858. 
Die im § 5 des Gesetzes vom 1 2ten März 1858, die Einführung eines allgemeinen Lan- 
desgewichts u. s. w. betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 8, Seite 49), 
enthaltene Bestimmung, daß die Einführung der allgemeinen Landesgewichtseinheit auch für das 
Medicinalgewicht später im Verordnungswege erfolgen solle, hat den Zweifel hervorgerufen, 
wie es bis dahin beim Handverkaufe der Apotheken zu halten sei. 
Wenn nun nach § 6 des Mandats vom hten Juli 1830 auf den Handverkauf der 
Apotheker die Arzneientaxe keine Anwendung leidet, die Apotheker vielmehr rücksichtlich des 
Handverkaufs mehr als Kaufleute zu betrachten und nur durch die Bestimmungen in §8§/ 6 und 7 
des Mandats vom 1 7ten October 182 0 aus medicinalpolizeilichen Rücksichten in dieser kauf- 
männischen Thätigkeit einigermaaßen beschränkt sind, so ergiebt sich von selbst, daß das für 
eigentliche Medicinalzwecke bestimmte Medicinalgewicht auf den Handverkauf der Apotheker nur 
dann Anwendung leiden kann, wenn ausdrücklich nach Medicinalgewicht gefordert wird. Es 
wird daher hiermit bestimmt, wie folgt: 
§ 1. Vom üsten November 185 8 an haben sich die Apotheker beim Handverkaufe in 
allen Fällen, wo die Waare nicht ausdrücklich nach Medicinalgewicht unter Gebrauch der für 
dessen Unterabtheilungen eingeführten Benennungen (Unzen, Drachmen, Skrupel, Gran) 
gefordert wird, ausschließlich des neuen Landesgewichts zu bedienen. 
 
	        
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